DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 3 - 3 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen beziehungsweise durch fachkundige Personen durchführen zu lassen.

Diese Informationsschrift beschreibt, wie Tätigkeiten mit Schaumstoffklebern und Reinigern sicher durchgeführt werden können. Sie ist Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation vereinfacht sich, wenn standardisierte Arbeitsverfahren, wie diese DGUV Information, vorliegen und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind (siehe TRGS 400, Nr. 5). Die Dokumentation der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen kann sich in diesem Fall auf einen Verweis auf diese DGUV Information beschränken.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen sind Schutzmaßnahmen, wie im Abschnitt 8 "Schutzmaßnahmen" beschrieben, zu veranlassen. Dabei sind technische Schutzmaßnahmen vorrangig vor organisatorischen und persönlichen zu realisieren. Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen in der Sprache der Beschäftigten sind zu erarbeiten und bekannt zu machen. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen.

Vom Arbeitgeber sind den Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung durch die Beschäftigten ist zu überwachen. Welche PSA für das Verarbeiten von Schaumstoffklebern geeignet sind, wird in dieser Information beschrieben.

Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen sind die Forderungen von § 15 GefStoffV zu beachten (Zusammenwirken bei Gefährdungsbeurteilungen, Bestellung eines Koordinators und Beachtung der Anweisungen des Koordinators).