DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 8 - 8 Schutzmaßnahmen

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist die im Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung festgelegte Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) - einzuhalten. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu überprüfen ist, ob Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren angewendet werden können, die zu einer Verringerung der Gefährdung führen. Ist dies nicht möglich, sind technische, organisatorische und erst als letztes Glied der Rangfolge persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.