DGUV Information 203-081 - Arbeiten an Rohbiogasleitungen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Hinweise zu Schutzmaßnahmen

4.4.1
Außerbetriebnahme/Inbetriebnahme

Nach Abschluss der Arbeiten an Rohbiogasleitungen ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

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Abb. 3 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten im gefährdeten Bereich

Für den Nachweis der Dichtheit von Gasleitungen sind z. B. geeignet:

  • schaumbildende Benetzungsmittel nach DIN EN 14291,

  • Gaskonzentrationsmessgeräte nach DVGW-Merkblatt G 465-4 "Gasspür- und Gaskonzentrationsmessgeräte für die Überprüfung von Gasanlagen".

Bei Rohbiogasleitungen dürfen offene Flammen nicht zur Prüfung auf Dichtheit oder zur Lecksuche verwendet werden.

Beim Be- und Entgasen von Leitungen ist besonders auf das gefahrlose Abströmen des Gases zu achten (siehe dazu auch 4.4.3).

Die ordnungsgemäße Begasung der Leitung ist durch Messung der Gaskonzentration zu überprüfen. Sofern die genaue Methankonzentration im Rohbiogas nicht bekannt ist, kann der Sauerstoffanteil im Gas für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Begasung herangezogen werden. Eine ausreichende Begasung liegt vor, wenn die Sauerstoffkonzentration kleiner 3 Vol.-% beträgt.

Bei längeren Abständen zum Absperrorgan sowie aus abgehenden Leitungssträngen können Gasreste in den Arbeitsbereich gelangen. Um ein Austreten dieser Gasreste an der Arbeitsstelle zu vermeiden, sind im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Setzen einer zusätzlichen provisorischen Absperrvorrichtung, abschnittsweises Freispülen).

Ist bei provisorisch gesperrten Leitungen dennoch mit dem Auftreten von Gasresten zu rechnen, können diese im Arbeitsbereich mit einem explosionsgeschützten Absauggebläse gefahrlos beseitigt werden.

Der Zeitraum, in dem die provisorisch gesperrte Gasleitung offen steht, ist möglichst gering zu halten (die Trennstelle kann z. B. für die Zeit, in der Anpassarbeiten durchgeführt werden, mit Presskolben verschlossen werden). Bei längerer Arbeitsunterbrechung oder beim Verlassen der Arbeitsstelle ist die Trennstelle gasdicht zu verschließen.

Nicht in Betrieb befindliche Gasleitungen, die mit der gasführenden Leitung mittels einer Absperrarmatur verbunden sind, sind gegen unkontrollierte Gasausströmung gasdicht zu verschließen.

Dies wird erreicht durch gasdichte und kraftschlüssig gesicherte Verbindungen z.B.:

  • Blindflansche,

  • Steckscheiben,

  • verschweißte Endkappe,

  • Gewindestopfen,

  • Verschlusskappen.

Geschlossene Absperrarmaturen gelten nicht als gasdichte Verschlüsse. Gegebenenfalls kann der betreffende Leitungsabschnitt auch mit Inertgas gefüllt werden.

4.4.2
Messung der Gaskonzentration

Bei Arbeiten an Gasleitungen im Freien und in Räumen ist der Arbeitsbereich mit einem tragbaren Gaswarngerät auf unzulässige Gaskonzentrationen (explosionsfähige Atmosphäre und toxische Stoffe) zu überwachen. Fest installierte Gaswarngeräte können die Arbeitsplatzüberwachung nicht ersetzen.

Für die Arbeitsplatzüberwachung wird empfohlen, folgende Gasinhaltsstoffe zu erfassen: Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff. Für die Auswahl eines geeigneten Messgerätes ist die jeweilige Rohbiogaszusammensetzung maßgebend. Auskunftspflichtig darüber ist der jeweilige Anlagenbetreiber.

Die Messstelle ist möglichst nah an der potentiellen Freisetzungsquelle zu positionieren. Bei der Durchführung der Messungen ist insbesondere zu beachten, dass Rohbiogas aufgrund des hohen Anteils an Kohlendioxid schwerer als Luft und damit auch in Bodennähe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sein kann.

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Abb. 4 Tragbares Gaswarngerät

Tragbare Gasmessgeräte müssen für den Einsatz im Ex-Bereich geeignet sein. Weitere Anforderungen und Hinweise, insbesondere auch zu Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind zu finden in BGI 518 "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb", BGI 836 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb".

Für die Durchführung dieser Messungen muss das Personal über eine entsprechende Fachkunde verfügen (vgl. z. B. TRBS 1112 Teil 1/Punkt 4.4).

Als Alarmwerte bei den Gasmessgeräten werden empfohlen:

  • für brennbare Gase 20% der UEG (Voralarm),

  • für andere gesundheitsgefährliche Gase der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert.

4.4.3
Gefahrloses Abführen von Gas

Beim Entleeren und Entspannen von Leitungsabschnitten muss besonders auf das gefahrlose Abführen des Gases geachtet werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich in Vertiefungen und Gruben keine Gasansammlungen bilden können.

Eine Möglichkeit zum gefahrlosen Abführen stellt das Abbrennen des Gases über eine Fackel dar. Mit einer Zündflamme ist sicher zu stellen, dass ein brennbares Gemisch sofort abgebrannt wird.

Wird das Gas über einen Ejektor abgesaugt, muss eine ausreichende Verdünnung über die Zuluftmenge gewährleistet sein.

Der Leitungsabschnitt kann nach dem Entspannen und Entleeren mit Inertgas oder Luft (unter bestimmten Bedingungen, siehe z. B. auch DVGW 465-2) gespült werden, um Restgasmengen zu beseitigen.

Da Rohbiogas einen hohen Anteil an Kohlendioxid aufweist, ist darauf zu achten, dass sich Rohbiogas nicht in Gruben und Gräben ansammeln kann.

Für die Beseitigung von Gasansammlungen in Baugruben oder Vertiefungen ist ein Gebläse vorzuhalten. Das Gerät muss folgenden Anforderungen hinsichtlich des Explosionsschutzes entsprechen: Gerätegruppe II, Kategorie 2 G. Bei der Absaugung von Rohbiogas darf dieses nicht in Bereiche von Kanaleinläufen oder Gruben abgeblasen werden. Das Eindringen von Gas in Kanaleinläufe kann durch Abdecken mit geeigneten Matten vermieden werden.

Die Größe des Gefährdungsbereiches, in dem mit explosionsfähigen Gas-Luft-Gemischen, Sauerstoffmangel und toxischen Gasen zu rechnen ist, hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:

  • Leitungsdruck,

  • abströmende Rohbiogasmenge,

  • Windrichtung,

  • relative Dichte des abströmenden Rohbiogases.

Zur Vermeidung von Explosionsgefährdungen dürfen in den Gefahrenbereichen keine Zündquellen vorhanden sein.

Erfolgt das Ausblasen oder Spülen der Rohbiogasleitung über ein Ausblasrohr, muss dieses aus Metall sein, ein Probenahmeventil aufweisen und ausreichend geerdet sein.

Schlauchleitungen zum gefahrlosen Abführen freigesetzter Rohbiogasmengen müssen ab einer Nennweite > 30 mm gemäß TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" ableitfähig ausgeführt sein.

Bei der Inbetriebnahme von Rohbiogasleitungen innerhalb von geschlossenen Räumen darf das Gas nicht in die Räume ausgeblasen werden, sondern muss mit einer Schlauchleitung ins Freie abgeführt werden. Vor dem Einlassen von Gas in eine in Betrieb zu nehmende Rohbiogasleitung ist sicherzustellen, dass kein Rohbiogas unkontrolliert ausströmen kann.

4.4.4
Arbeiten im gasfreien Zustand

Bei Arbeiten an Rohbiogasleitungen sind die Arbeitsverfahren so auszuwählen, dass die Freisetzung von Gas im Arbeitsbereich vermieden bzw. minimiert wird. Dies kann dadurch erreicht werden, dass im Leitungsabschnitt der gasfreie Zustand hergestellt wird.

Der gasfreie Zustand kann erreicht werden durch

  1. 1.

    gasdichtes Absperren z. B. mittels

    • Blindflansch oder Steckscheibe

    • Absperrarmaturen mit zwischen liegender Entlüftung (Zwischenraum ist drucklos zu halten)

und Entgasen der Gasleitung durch Spülen mit

    • Inertgas, z. B. Stickstoff

    • Luft unter bestimmten Bedingungen; siehe z. B. auch DVGW G 465-2

oder

  1. 2.

    Absperren mit einfacher Absperrarmatur und Entgasen der Gasleitungen durch Spülen mit Inertgas oder Luft und fortgesetztes Spülen, wodurch verhindert wird, dass Gas in gefährlicher Konzentration an die Arbeitsstelle gelangt

oder

  1. 3.

    Absperren mit einer einfachen Absperrarmatur, deren Gasdichtheit unmittelbar an der Dichtfläche überprüft wird (z. B. bei Einbindearbeiten).

Werden Arbeiten an Gasleitungen im gasfreien Zustand durchgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass dieser Zustand für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist.

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Abb. 5 Schema zum gasdichten Sperren mit zwei geschlossenen Absperrarmaturen
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Abb. 6 Schema zum gasdichten Sperren mit Ejektor und einfacher Absperrarmatur

Die Forderung nach Sicherstellen des gasfreien Zustandes ist z. B. erfüllt, wenn vor Beginn und während der Arbeiten durch Messen mit geeigneten Messgeräten der gasfreie Zustand festgestellt wird. Wird bei diesen Messungen festgestellt, dass die maximal zulässigen Werte überschritten worden sind, so müssen die Maßnahmen des Absperrens oder Spülens kontrolliert und gegebenenfalls verbessert werden. Toträume und die Möglichkeit einer Ausgasung aus dem Kondensat sind zu berücksichtigen.

Die Messung der Gaskonzentration hat mit geeigneten Gaswarngeräten zu erfolgen (siehe auch 4.4.2).

4.4.5
Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung

Diese Verfahren dürfen nur an erdverlegten Leitungen bzw. freiverlegten, ebenerdig zugänglichen Leitungen im Freien angewendet werden. Bei hochgelegen Arbeitsplätzen ist den besonderen Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen (siehe auch 4.4.10).

Bei der Anwendung von provisorischen Sperrsystemen ist sicherzustellen, dass die Werkstoffe eine ausreichende Beständigkeit gegenüber den Gasbestandteilen und dem Kondensat aufweisen (Auskünfte hierzu erteilt der Hersteller).

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Abb. 7 Abquetschen einer PE-Leitung

Bei den im Arbeitsbereich auftretenden Schleichgasmengen ist eine Gefährdung durch mitgeführten Schwefelwasserstoff zu berücksichtigen (ggf. Arbeiten unter umgebungsluftunabhängigem Atemschutz).

Anbohrverfahren

Handhabung und Einsatzgrenzen der Anbohrgeräte richten sich nach den Herstellerangaben. Insbesondere ist auf die Beständigkeit gegenüber Rohbiogas und den Gasbegleitstoffen zu achten. Zum Anbohren von unter Druck befindlichen Gasleitungen können z. B. folgende Geräte verwendet werden:

Schleusenanbohrgeräte

Die Anbohrvorrichtung wird mittels Schleuse eingebracht. Hierbei freigesetzte Gasmengen beschränken sich auf das Schleusenvolumen. Für die Einsatzgrenzen (z. B. Druck, Durchmesser der Anbohrung) sind die Herstellerangaben zu beachten.

Gasanbohrarmaturen

Betriebs- oder Hilfsabsperrung und Bohrvorrichtung sind in der Regel Bestandteil der Armatur (siehe DVGW VP 300 und VP 304).

Systembedingt können geringe Leckagemengen auftreten. Für die Einsatzgrenzen (z. B. Druck, Durchmesser) sind die Herstellerangaben zu beachten.

Absperrverfahren

Handhabung und Einsatzgrenzen der Absperrgeräte richten sich nach den Herstellerangaben. Für das provisorische/vorübergehende Sperren von Gasleitungen können z. B. folgende Geräte eingesetzt werden:

Absperrarmaturen

Eine einzelne Absperrarmatur kann auch als vorübergehende Sperrung verwendet werden. Wird mit einer einzelnen Absperrarmatur nicht die erforderliche Dichtheit erreicht, so sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen (z. B. Sperrabschnitt erweitern).

Abquetschvorrichtungen

Unter Beachtung von DVGW GW 332 kann die Sperrung durch Abquetschen der PE-Leitung erfolgen. Die Abquetschvorrichtung ist nach Herstellerangaben zu verwenden.

Wird mit einer Abquetschung die erforderliche Dichtheit nicht erreicht, so sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen, z. B.:

  • Druckabsenkung,

  • Vorsehen einer zweiten Abquetschvorrichtung oder Absperrblase, dabei ist der Zwischenraum zu entspannen.

Blasensetzgeräte

Zur Anwendung können kommen Einfach-, Doppel- oder Zweifachblasensetzgeräte: Hierbei wird beim Einbringen der Absperrblase die freigesetzte Gasmenge auf den Schleuseninhalt begrenzt. Die Einsatzgrenzen der Absperrblasen und Blasensetzgeräte richten sich nach Herstellerangaben. Bei Kontakt mit Kondensat ist auf die Beständigkeit des Blasenwerkstoffes zu achten.

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Abb. 8 Zweifachblasensetzgerät

Ab einem Betriebsdruck von ≥ 30 mbar oder einem Leitungsdurchmesser > DN 150 (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt G 465-2) sind zwei Absperrblasen mit zwischenliegender Entlüftung einzusetzen.

Zu beachten ist, dass auch unterhalb der angegebenen Grenzwerte - insbesondere bei Leitungen mit Ablagerungen und Inkrustierungen - die Schleichgasmenge so groß werden kann, dass mit erhöhter Gefährdung im Arbeitsbereich durch Schleichgas zu rechnen ist. In diesen Fällen sind ebenfalls zwei Absperrblasen mit zwischenliegender Entlüftung vorzusehen.

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Abb. 9 Doppelblasensetzgerät
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Abb. 10 Schema zum Setzen von zwei Absperrblasen mit Zwischenentlüftung

Bei starken Inkrustierungen und Ablagerungen im Inneren der Gasleitung kann a. U. auch an der Dunstblase noch Schleichgas auftreten. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Druckentspannung des Zwischenraums ist sicherzustellen. Vorzugsweise sind zertifizierte Absperrblasen und Blasensetzgeräte zu verwenden (siehe DVGW VP 620-1, VP 621-1 und VP 621-2), sofern Beständigkeit der Werkstoffe gegenüber Gasinhaltsstoffen und Kondensat gegeben ist.

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Abb. 11 Rohbiogasleitungen mit Ablagerungen an der inneren Rohrwand

Aufgrund von Kondensat oder anhaftenden Biofilmen im Inneren der Gasleitung kann bei hohem Sperrdruck (Leitungsdruck während der Sperrung) ein Rutschen der Absperrblasen auftreten. Die maximalen Sperrdrücke für den Einsatz bei Rohbiogasleitungen sind beim Herstellerzu erfragen (Anm.: Der maximale Sperrdruck ist in der Regel niedriger).

Blasen mit textiler Hülle sind wegen der Gefahr einer Verschmutzung durch biologische Arbeitsstoffe nicht geeignet.

Absperrblasen und Blasensetzgeräte sind vor ihrem Einsatz an der Baustelle auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Absperrblasen müssen dicht und unbeschädigt sein und die Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung für die Pflege, Lagerung und Handhabung sowie die Prüfanweisung müssen beachtet werden.

Schleusensperrvorrichtung

Mit Hilfe einer Schleusensperrvorrichtung mit Presskolben kann beim Einbinden und Trennen von Gasleitungen kleineren Durchmessers, ohne dass Gas austritt, die Leitung vorübergehend gesperrt werden.

Setzen von Steckscheiben

Vor dem Setzen von Steckscheiben ist der Leitungsabschnitt zu sperren und zu entspannen. Hierbei freigesetzte Gasmengen sind gefahrlos abzuführen. Im Arbeitsbereich muss beim Setzen der Steckscheibe Atemschutz getragen werden (siehe auch 4.4.9), wenn hierbei Rohbiogas freigesetzt wird, das giftige Bestandteile beinhaltet (z. B. Schwefelwasserstoff).

Andere Arbeitsverfahren

Andere Arbeitsverfahren, Arbeitsmethoden oder Geräte, die die gleiche Sicherheit gewährleisten, können ebenfalls angewendet werden. Beurteilungskriterien sind hierfür z. B.: Schleichgasmenge ≤ 30 l/h, freigesetzte Gasmengen, Zuverlässigkeit der Sperrung (z. B. Berstrisiko der Absperrblasen), Rohrwerkstoff.

Freigesetzte Gasmengen sind insbesondere auch hinsichtlich einer Gefährdung durch Schwefelwasserstoff zu bewerten.

4.4.6
Arbeiten unter Gasausströmung

Bei geplanten Arbeiten an Rohbiogasleitungen ist das Arbeiten unter Gasausströmung aufgrund der besonderen Gefährdung nicht zulässig.

Beim Setzen von Steckscheiben oder Molchen der Rohbiogasleitungen muss ggf. mit der Freisetzung von Rohbiogas im Arbeitsbereich gerechnet werden.

4.4.7
Arbeiten an Gasleitungen in Räumen

Bei Arbeiten an Gasleitungen in Räumen kann eine Gasfreisetzung durch Auswahl geeigneter Sperrmaßnahmen wie unter 4.4.4 beschrieben, vermieden werden. An getrennten und ausgebauten Armaturen oder Leitungsteilen kann es zur Ausgasung kommen. Diese Gasmengen können durch geeignete Lüftungsmaßnahmen gefahrlos beseitigt werden (z. B. Absaugung, verbesserte Raumlüftung/Querlüftung). Im Zweifelsfall muss auch bei dieser Arbeit Atemschutz getragen werden.

4.4.8
Arbeiten zur Störungsbehebung an Gasleitungen

Gasaustritt im Freien und in Gebäuden

Auch an Rohbiogasleitungen kann es zu Leitungsabrissen oder Leckagen infolge Bauarbeiten kommen. Die dadurch auftretende Gasausströmung ist unverzüglich zu unterbinden. Der Gefahrenbereich ist entsprechend der Topographie und Windrichtung festzulegen.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf in der Nähe liegende Baugruben, Kellerfenster, Kanaleinläufe, Wasserschächte, Gräben usw. zu richten.

Das Gas wird sich je nach Dichte in Vertiefungen bergab bewegen und dort ansammeln.

In einer sektionierten Leitungsanlage mit ausreichenden Absperrmöglichkeiten kann die Gasausströmung durch Betätigen der Absperrarmaturen unterbunden werden.

Gasgefüllte Baugruben oder Vertiefungen können mit einem explosionsgeschützten Gebläse ausgesaugt werden.

Die gefahrlose Abführung des Gases muss gewährleistet sein. Das kann durch die Verwirbelung mit einem Gebläse erreicht werden.

Die Gaskonzentration muss nicht nur in der Baugrube, sondern im gesamten Gefahrenbereich überwacht werden. Mit dem Gasmessgerät sind dabei mindestens folgende Gaskomponenten zu erfassen:

  • Methan,

  • Kohlendioxid,

  • Schwefelwasserstoff.

Maßnahmen zur Störungsbeseitigung richten sich auch nach den Eigenschaften der Gase. Das unterschiedliche spezifische Gewicht der Gase erfordert eine andere Herangehensweise bei Gasausströmungen im Vergleich zu Erdgas. Die Messung muss daher auch insbesondere in Bodennähe oder Vertiefungen erfolgen. Das Personal muss dafür über eine spezielle Fachkunde verfügen.

Weitere Informationen müssen zur Verfügung stehen, um geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Solche Informationen können z. B. sein: Angaben im Planwerk, Kennzeichnung an Armaturen. Ein geeignetes Störungsmanagement ist im Vorfeld mit dem Anlagenbetreiber abzustimmen. Speziell für Biogasanlagen sind weitergehende Informationen im vfdb Merkblatt "Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Biogasanlagen", Ausgabe Mai 2012 zu finden.

Eine unkontrollierte, nicht brennende Gasausströmung an einer Rohbiogasleitung kann z. B. infolge einer mechanischen Beschädigung auftreten. In diesem Fall sind zur Gefahrenbeseitigung folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Der Gefahrenbereich (Brand-, Explosions-, Vergiftungs- und Erstickungsgefahr) an der Schadstelle ist festzustellen und gegen Zutritt Unbefugter abzusperren.

  • Räume, Schächte, Gruben, Nachbargebäude und sonstige Vertiefungen sind auf Gasansammlungen zu überprüfen.

  • Die Gaszufuhr zur Schadstelle ist, soweit möglich und erforderlich, abzusperren.

  • Die im Gefahrenbereich befindlichen Zündquellen sind unwirksam zu machen, sofern dies gefahrlos möglich ist.

  • Gaseintritt in Gebäude verhindern.

  • Gebäude im Gefahrenbereich räumen.

Die Ermittlung des Gefahrenbereiches kann z. B. mit Hilfe geeigneter, tragbarer Gasmessgeräte unter Berücksichtigung der Windverhältnisse und der Dichte des Rohbiogases vorgenommen werden.

Zur geeigneten Ausrüstung der Mitarbeiter, die den Schaden an der Gasleitung beheben - je nachdem welche Arbeiten auszuführen sind -, gehören u.a.:

  • PSA, z. B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, schwer entflammbarer Schutzanzug, Atemschutz (umgebungsluftunabhängig)

  • Geeignetes Gaswarngerät (siehe auch 4.4.2)

  • Geeignete Arbeitsmittel (falls notwendig explosionsgeschützt)

  • Schilder, Warnlampen und Geräte zum weiträumigen Absperren des Gefahrenbereiches.

Die Beseitigung gefährlicher Konzentrationen in Gebäuden kann z. B. durch entsprechende Durchlüftung der Räume erfolgen (z. B. technische Lüftung). Hierbei sind die Anforderungen zum Explosionsschutz zu beachten.

Die Beseitigung von gefährlichen Konzentrationen in Vertiefungen (z. B. Rohrgraben) kann z. B. durch Einsatz eines für die Verwendung in Ex-Bereichen geeigneten Gebläses erfolgen.

Bei unkontrollierten, brennenden Gasausströmungen im Freien sind unverzüglich folgende Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren zu treffen:

  • Der Gefahrenbereich an der Schadensstelle ist festzustellen und weiträumig gegen Zutritt Unbefugter abzusperren; hierbei Windrichtung beachten.

  • Nicht löschen. Ausnahme: wenn zur Rettung von Menschenleben notwendig; in diesem Fall alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Rückzündungen ergreifen.

  • Gaszufuhr zur Schadstelle absperren, damit die Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Im Gefahrenbereich dürfen sich Mitarbeiter nur aufhalten, soweit dies zur Eindämmung oder Beseitigung der Gefahr notwendig ist.

4.4.9
Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Schutzkleidung

Die Auswahl und Bereitstellung von körperbedeckender Schutzkleidung und PSA erfolgt unter Berücksichtigung der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen.

Um den Mitarbeiter vor Verbrennungen (z. B. bei einer Verpuffung) zu schützen, muss geeignete Schutzkleidung getragen werden. Typische Arbeitsabläufe, bei denen diese Gefährdung auftreten kann, sind:

  • Entlüften von Leitungen,

  • Arbeiten an Rohbiogasleitungen, z. B. beim Sperren, Anbohren und Trennen.

Aus dieser speziellen Gefährdung ergibt sich die Forderung nach Einhaltung folgender Normen für die spezielle Schutzkleidung:

  • DIN EN ISO 11612 "Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen"; Code-Buchstabe A (begrenzte Flammenausbreitung) und Code-Buchstabe B (konvektive Hitze), (Flächengewicht von 265 g/m2 bis 300 g/m2).

  • EN 1149 "Schutzkleidung; Elektrostatische Eigenschaften".

Werden von den Mitarbeitern zusätzlich Schweißarbeiten an Stahlleitungen ausgeführt, ist ein Schweißerschutzanzug zu tragen, der die Anforderungen der DIN EN ISO 11611 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren" erfüllt.

Bei Arbeiten im Bereich des Straßenverkehrs sind weiterhin die Anforderungen der DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen" zu beachten. Hinweise zur Auswahl und Nutzung geeigneter Warnkleidung können der DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" entnommen werden. An eine Regen-Kälte-Schutzjacke, die bei den Arbeiten getragen wird, sind die gleichen Schutzanforderungen für die Schwerentflammbarkeit wie an den Arbeitsanzug zu stellen.

Reinigung und Instandsetzung der Schutzkleidung dürfen die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen.

Maßnahmen zum Schutz gegen biologische Arbeitstoffe

Bei Arbeiten an Rohbiogasleitungen können Beschäftigte durch Kontakt zu Kondensaten oder Verunreinigungen in Rohrleitungen und gasführenden Anlagenteilen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein (z. B. beim Trennen oder Molchen der Leitungen). Da die Aufnahme von biologischen Arbeitsstoffen primär über die Haut erfolgt (z. B. Schürfwunden, Schnittverletzungen, vorgeschädigte Haut), muss der Hautkontakt durch das Tragen von Handschutz (flüssigkeitsdichte Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN 374 Teil 1-4"Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen") verhindert werden. Beim Austritt größerer Kondensatmengen kann das Tragen von Gummischürze und -stiefeln erforderlich werden.

Bei Tätigkeiten mit Aerosolbildung wie Reinigungsarbeiten mit Druck oder beim Molchen der Leitung können darüber hinaus erforderlich sein:

  • Das Tragen einer Schutzbrille (Bügel- oder Korbbrille).

  • Das Tragen von Atemschutz (z. B. partikelfiltrierende Halbmaske FFP 2).

Als persönliche Hygienemaßnahmen sind zu beachten:

  • Am Arbeitsplatz darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

    Vor Pausen oder nach Arbeitsende sind die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

Zur Verhinderung der Verschleppung biologischer Arbeitstoffe in nicht kontaminierte Bereiche müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Reinigung und bedarfsweiser Wechsel verschmutzter Arbeitskleidung, Schutzkleidung und PSA (hinsichtlich Reinigung verschmutzter Arbeitskleidung sind insbesondere bei flammenhemmender Schutzkleidung die Pflegehinweise des Herstellers zu beachten).

  • Kontaminierte Schutzkleidung ist nach Beendigung der Arbeiten abzulegen und dicht verpackt einer geeigneten Reinigung zuzuführen.

  • Schwarz-Weiß-Trennung von Privatkleidung sowie Arbeits-/Schutzkleidung und PSA (mindestens realisiert über Doppelspindlösung).

Atemschutz

Bei Arbeiten zur Störungsbehebung (Gasaustritt im Freien oder im Gebäude) sowie ggf. auch bei regulären Instandhaltungsarbeiten an Biogasleitungen, bei denen mit der Freisetzung von Biogas und Überschreitung der AGW zu rechnen ist, muss Atemschutz getragen werden.

Aufgrund der ggf. bestehenden hohen Schwefelwasserstoffkonzentration und der möglichen Sauerstoffverdrängung sind Isoliergeräte zu verwenden. Unter den zur Verfügung stehenden Typen muss das geeignete Gerät unter praktischen Erwägungen (Gewährleistung eines störungsfreien Arbeitablaufes) ausgewählt werden. Hierbei sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Frischluft-Saugschlauchgeräte dürfen im Hinblick auf die Leckageanfälligkeit und der damit verbundenen Gefahr des Eindringens von Biogas in das System nicht eingesetzt werden.

  • Das ausgewählte Gerät muss für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sein (z. B. bei Frischluft-Druckschlauchgeräten müssen die Schläuche elektrostatisch ableitfähig sein).

  • In Abhängigkeit vom Typ des Gerätes ist ggf. eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten (G 26).

  • In Abhängigkeit vom Typ des Gerätes sind Tragezeitbegrenzungen vorzusehen. Der Einfluss der Arbeitsschwere ist hierbei zu berücksichtigen.

Weitere Informationen sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu finden.

4.4.10
Weitere Schutzmaßnahmen

Sind Beeinflussungen durch Anlagen, Einrichtungen oder Stoffe vorhanden (z. B. Gasleitungen, Stromkabel, benachbarte Bauwerke), hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Betreiber oder Eigentümer die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Freigabeverfahrens zu dokumentieren.

Fluchtwege

Arbeitsplätze müssen schnell und gefahrlos verlassen werden können. Um im Brandfall aus dem Gefahrenbereich zu entkommen, müssen sichere Fluchtwege aus der Baugrube vorgesehen werden (z. B. zwei Leitern). Leitern müssen mindestens 1 Meter überstehen.

Maßnahmen gegen Brände

Ist mit Brandgefahr zu rechnen, sind vorbereitende Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu treffen. Die Brandbekämpfung ist hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen auf den Personenschutz auszurichten. Dafür sind geeignete Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen (z. B. zwei PG 12-Feuerlöscher).

Der Umgang mit Feuerlöschern zum Löschen von Gasbränden sollte im Rahmen von Löschübungen trainiert werden. Entsprechende Kenntnisse können z. B. im Seminar "Löschen von Gasbränden" erworben werden.

Anforderungen an elektrische Betriebsmittel auf Baustellen

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand und sichere Funktion durch eine befähigte Person prüfen zu lassen. Es ist zweckmäßig, die geprüften Betriebsmittel z. B. durch Aufkleben einer Prüfplakette kenntlich zu machen. Der Benutzer muss vor Arbeitsbeginn eine Sichtkontrolle auf äußerliche Mängel der elektrischen Betriebsmittel vornehmen. Geräte mit sichtbaren Mängeln dürfen nicht benutzt werden. Sofern elektrische Betriebsmittel in Bereichen eingesetzt werden, wo mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, müssen diese explosionsgeschützt ausgeführt sein.

Vermeidung von Gefährdungen durch elektrostatische Aufladungen

An PE-Rohrleitungen können größere elektrostatische Aufladungen erzeugt werden, wenn die Rohroberfläche mit einem trockenen Tuch bei großer Oberflächenberührung gerieben wird. Deshalb ist das Reinigen von PE-Rohren mit einem trockenen Tuch zu vermeiden.

Erste Hilfe und Rettung

Werden Arbeiten an Rohbiogasleitungen an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, in Schächten oder sonstigen, schwer zugänglichen Arbeitsplätzen oder engen Räumen durchgeführt, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein auf die betriebliche Situation individuell zugeschnittenes Rettungskonzept ausgearbeitet werden (z. B. Fluchtwege, Rettungskette).

Bedarfsweise notwendige Spezialausrüstung (z. B. Rettungsgeräte oder Rettungstransportmittel) muss über die Dauer der Arbeitsausführung im Arbeitsbereich vorgehalten werden.

Die Beschäftigten müssen in das Rettungskonzept und in die Handhabung von Spezialausrüstung eingewiesen werden. Bei Arbeiten an schwer zugänglichen Arbeitsplätzen sollte das Retten von Personen grundsätzlich im Vorfeld der eigentlichen Arbeitsaufnahme unter möglichst realen Bedingungen geübt werden.

Vor Beginn der Arbeiten bzw. beim Einrichten der Arbeitsstelle ist die Rettungskette sicherzustellen, z. B. durch ausreichenden Mobilfunkempfang an der Arbeitsstelle.

Anforderungen an hoch gelegene Arbeitsplätze

Für Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen kann es erforderlich sein, spezielle Arbeitsmittel einzusetzen, z. B. Arbeits-/Schutzgerüste oder Hubarbeitsbühnen. Die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung - hierbei sind u. a folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • ausreichende Standsicherheit

  • ausreichende Arbeitsraumbreiten

  • Fluchtwege vorsehen

  • Sicherstellung der Rettungskette

  • falls erforderlich, Ex-geschützte Arbeitsmittel einsetzen (z. B. elektrische Installation der Hubarbeitsbühne)

  • Materialhandhabung und -transport.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die in der vorliegenden DGUV Information beschriebenen Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung zielen darauf ab, eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu minimieren.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus der Erfahrung bzw. Vorkommnissen, dass bei den Tätigkeiten an Rohbiogasleitungen eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen (z. B. Schwefelwasserstoff) auftreten kann, so ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge (z. B. nach dem Grundsatz G 11 "Schwefelwasserstoff") anzubieten.

Die Beratung sollte neben den Risiken der Gefahrstoffexposition auch den Umgang mit Biostoffen beinhalten, wenn diese bei der personenbezogenen Tätigkeit bei Arbeiten an Rohbiogasleitungen vorliegt.