DGUV Information 203-081 - Arbeiten an Rohbiogasleitungen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Gefährdeter Bereich und Zündquellen

Gefährdete Bereiche bei Arbeiten an Rohbiogasleitungen sind Bereiche, in denen mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g. e. A.) und gesundheitsgefährdenden Stoffen zu rechnen ist. Die relevanten Komponenten können mit Hilfe geeigneter Meßgeräte ermittelt werden. Das Auftreten dieser Gefährdungen beschränkt sich dabei auf die Dauer der durchzuführenden Arbeiten.

Die räumliche Ausdehnung des gefährdeten Bereiches ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten an der Arbeitsstelle durch die Aufsicht festzulegen. Eine Festlegung von Zonen gemäß Gefahrstoffverordnung ist hierbei nicht erforderlich, da die besonderen Schutzmaßnahmen nur für die Dauer der Arbeiten festgelegt werden. Neben der Brand- und Explosionsgefahr sind auch die Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung von Entladungsfunken sind metallische Geräte (z. B. Anbohrgerät, Blasensetzgerät), die auf Kunststoffrohrleitungen montiert sind, durch geeignete Vorrichtungen zu erden. Personen, die in den gefährdeten Bereichen tätig sind, dürfen nicht gefährlich aufgeladen werden. Die in der TRBS 2153 beschriebenen Anforderungen sind zu beachten.

Sofern erforderlich, ist ableitfähiges Schuhwerk mit einem Ableitwiderstand der Person gegen Erde von höchstens 108 Ω zu tragen.

Für die Vermeidung elektrischer Potentialunterschiede beim Trennen metallischer Leitungen siehe auch DGUV Regel 100-501, Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen"

Für die Festlegung besonderer Schutzmaßnahmen kann im Bereich von Biogasanlagen z. B. auch das Explosionsschutzdokument herangezogen werden.