DGUV Information 203-081 - Arbeiten an Rohbiogasleitungen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 2 - 2 Gefährdungsbeurteilung

Für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Rohbiogasleitungen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die rechtliche Grundlage zur Gefährdungsbeurteilung bilden u. a. § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, §§ 5 bis 8 Biostoffverordnung und § 6 Gefahrstoffverordnung mit den dazugehörigen technischen Regeln wie z. B. die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen", die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas". Die beispielhaften Lösungsvorschläge in dieser DGUV Information bieten eine Hilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der oben angeführten Bestimmungen.

Wesentliche Schritte der Gefährdungsbeurteilung sind das

  • Ermitteln und Bewerten aller möglichen Gefährdungen,

  • Auswählen und Umsetzen notwendiger Schutzmaßnahmen,

  • Prüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,

  • Erstellen der Dokumentation.

Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Unternehmer, der diese Arbeiten ausführt. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist eine Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und ggf. weiteren Beteiligten vorzunehmen.

Natürlich ist es möglich, vielfach sogar auch notwendig, interne oder externe Fachleute einzubeziehen (z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und die Personalvertretung).

Zu berücksichtigen sind nicht nur die eigentlichen Arbeiten selbst, sondern auch:

  • vorgelagerte, vorbereitende Arbeiten und Prozesse,

  • mögliche Beeinflussung der Arbeiten bei Zusammenarbeit mit anderen Gewerken und Firmen,

  • nachbereitende Arbeiten,

  • mögliche Auswirkungen der Arbeiten auf Dritte,

  • Umgebungseinflüsse.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren:

  • in regelmäßigen Abständen,

  • insbesondere aufgrund aktueller Erkenntnisse nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Schadensfällen,

  • als Anpassung an den Stand der Technik (dazugehörige Regelwerke siehe Anhang 2).

Für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung stellt die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse ihren Mitgliedsbetrieben einen nach einzelnen Gewerken untergliederten Gefährdungskatalog zur Verfügung (siehe Anhang 2, Punkt 5 Weitere Informationsquellen).

Hieraus lassen sich die für die jeweilige Tätigkeit zutreffenden Module auswählen und zu einer individuellen Gefährdungsbeurteilung zusammenstellen.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit in der Regel aus.