TROS Laser Teil 1 - TROS Laserstrahlung Teil 1

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Abschnitt 8 TROS Laser Teil 1 - Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

(1) Der Arbeitgeber hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der betroffenen Beschäftigten sicherzustellen, wenn eine Exposition durch Laserstrahlung oder durch inkohärente optische Sekundärstrahlung oberhalb der Expositionsgrenzwerte auftreten kann. Details zur Exposition von Beschäftigten gegenüber inkohärenter optischer Strahlung sind in der TROS IOS beschrieben. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, die im Rahmen der Unterweisung erfolgen soll, ist zu unterscheiden von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist. Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist immer dann unter Beteiligung des Arbeitsmediziners nach § 8 Absatz 2 OStrV durchzuführen, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist.

(2) Unter der Beteiligung des Arbeitsmediziners nach § 8 Absatz 2 OStrV ist nicht zwingend zu verstehen, dass dieser die Beratung persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann zum Beispiel erfüllt werden durch Schulung von Führungskräften, von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.

(3) In der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten über die möglicherweise auftretenden Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Sie beinhaltet eine für den Laien verständliche Beschreibung möglicher Gefährdungen und Krankheitsbilder und ihrer Symptome, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung besteht.

(4) Grundlage der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten sind je nach Erfordernis zu informieren bzw. zu beraten hinsichtlich

  1. 1.

    der möglichen akuten Wirkungen durch Laserstrahlung auf die Haut und die Augen,

  2. 2.

    der zu erwartenden Symptome/Gesundheitsstörungen nach einer Exposition,

  3. 3.

    individueller Faktoren, die zu einer Erhöhung des Risikos führen können, wie eine anlagebedingte Anfälligkeit für die Entstehung von Gesundheitsstörungen (z. B. empfindliche Haut), Vorerkrankungen (z. B. Autoimmunerkrankungen), medizinische Hilfsmittel wie Kontaktlinsen, Linsenimplantate, eine bestehende Medikation (etwa Einnahme oder Auftragen fototoxischer, fotosensibilisierender oder immunsuppressiver Medikamente) oder Probleme, die sich aus der Verwendung von z. B. Kosmetika, Parfums, Rasierwasser und Desinfektionsmitteln ergeben können [16],

  4. 4.

    der krebserzeugenden bzw. krebsfördernden Eigenschaften ultravioletter Laserstrahlung und möglicherweise entstehender inkohärenter optischer Sekundärstrahlung in den damit im Zusammenhang stehenden gefährdungsrelevanten Bereichen der UV-Strahlung,

  5. 5.

    sonstiger chronisch-schädigender Eigenschaften von Laserstrahlung,

  6. 6.

    arbeitsmedizinischer Vorsorge (siehe Abschnitt 5) sowie deren Zweck.

(5) Falls relevant, sind die Beschäftigten darüber hinaus über besondere arbeitsmedizinische Aspekte zu informieren und zu beraten hinsichtlich

  1. 1.

    der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung,

  2. 2.

    möglicher Belastungen und Beanspruchungen durch persönliche Schutzausrüstung,

  3. 3.

    der konsequenten Umsetzung von Schutzmaßnahmen,

  4. 4.

    weiterer Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltensprävention,

  5. 5.

    Verhaltensweisen bei Erkrankungsverdacht,

  6. 6.

    individueller arbeitsmedizinischer Beratungsmöglichkeiten beim Auftreten von Symptomen (Wunschvorsorge).

(6) Der Betriebsarzt ist über jedes Unfallereignis und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen zu informieren.