DGUV Information 202-091 - Medikamentengabe in Schulen

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Abschnitt 1 - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe in Schulen

Immer wieder kommt es vor, dass Kinder zeitweise oder dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, selbst aber noch nicht dazu in der Lage sind, die erforderliche Medikation vorzunehmen. Fällt die erforderliche Einnahme eines Medikaments in die Zeit, die Schülerinnen und Schüler in der Schule verbringen, springen häufig Lehrkräfte ein, um die erforderliche Medikamenteneinnahme sicher zu stellen. Dies ist nicht ohne Risiko: Auch wenn eine Lehrkraft das Medikament verabreicht, kann es in Ausnahmefällen zu gesundheitlichen Schäden kommen. So kann zum Beispiel ein unter Diabetes leidender Schüler in Folge einer Fehldosierung in Unterzucker kommen. Aber auch die Lehrkraft kann sich verletzen, zum Beispiel bei einer Insulingabe am Pen.

Für alle Beteiligten ist es deshalb wichtig zu wissen: Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe im Schulbetrieb eine Person zu Schaden kommt. Welche Regelungen sind anzuwenden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen Schaden erleidet, der auf die Verabreichung eines Medikaments durch eine Lehrkraft zurückzuführen ist? Haftet hierfür die Lehrkraft als Verursacher bzw. der Schulträger nach zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz? Oder ist dies für die Betroffenen ein Schulunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung anstelle des Verursachers aufkommt?

Und erleidet die Lehrkraft einen Arbeitsunfall, wenn sie bei der Medikamentengabe einen Schaden erleidet?

Eine andere Frage ist, ob und inwieweit für die Lehrkräfte eine Verpflichtung besteht, eine Medikation zu übernehmen und inwieweit sie im Rahmen ihres Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses mit dieser Aufgabe betraut werden können. Die Antwort auf diese Frage hängt insbesondere von den einschlägigen Schulgesetzen, den beamtenrechtlichen Regelungen der Länder und den Erlassen der Kultusministerien ab. Für den unfallversicherungsrechtlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler ist sie jedoch ohne Bedeutung.

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