DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Arbeitsschutzmanagementsysteme Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

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Anlage 5 - Mindestanforderungen

Bei einer AMS-Begutachtung werden alle Punkte in Abschnitt 3.7.2 dieses Verfahrensgrundsatzes und damit alle Elemente des NLF überprüft. Dabei müssen folgende Mindestanforderungen bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die Mindestanforderungen formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail. Zu den in den Mindestanforderungen nicht enthaltenen Elementen legt jeder Unfallversicherungsträger spezifische Detailanforderungen fest.

Optionale Begutachtungen von z. B. DIN ISO 45001 oder BGM sind ohne die Begutachtung des AMS auf Basis des NLF ausgeschlossen.

Bei den einzelnen Mindestanforderungen können branchen- oder betriebsgrößenspezifische Anpassungen durch den jeweiligen UV-Träger notwendig werden. Wird eine Mindestanforderung nicht erfüllt, so kann das zum Abbruch der Begutachtung führen.

Tabelle 1 enthält die Mindestanforderungen an bestimmte Elemente des NLF.

Tabelle 2 berücksichtigt die Anforderungen der DIN ISO 45001, die über die Elemente des NLF und die Mindestanforderungen der Tabelle 1 hinausgehen.

Die Unterteilung in der Tabelle 1 steht für:

A.Kleine Unternehmen bis einschließlich 20 Beschäftigte.
B.Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, die eine bestimmte Arbeitsschutzorganisation nachweisen müssen (z. B. Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte etc.).
C.Unternehmen, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) nachweisen möchten. Zur Beurteilung der Angemessenheit bei der Umsetzung des BGM berücksichtigen die AMS-Begutachterinnen und -Begutachter die Qualitätskriterien "Gesundheit im Betrieb" der DGUV.

In kleinen Unternehmen müssen nicht zu jedem Detail schriftliche Unterlagen vorliegen, sofern die Unternehmensleitung diese Details schlüssig darstellen kann. Dies wird in der Tabelle 1 durch ein "m" wie "mündlich" gekennzeichnet.

Tabelle 1:
Mindestanforderungen an bestimmte Elemente des NLF

Die linke Spalte gibt den Bezug zu den Punkten nach Abschnitt 3.7.2 an, die bei einer Begutachtung zu überprüfen sind.

Nr.InhaltABC
1Politik der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Inhalt, Bekanntmachung) (vgl.: 2.1 NLF)
Klare Aussagen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an denen sich das Unternehmen orientiert
  • schriftlich formuliert (z. B. Leitlinie, Leitbild, Grundsätze)

  • von oberster Leitung in Kraft gesetzt (z. B. Unterschrift)

  • Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

  • Erwartungen an die Beschäftigten und Führungskräfte (z. B. grundlegende Pflichten, Vorbild, Engagement, Führungsstil)

  • Selbstverpflichtung zu kontinuierlicher Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

  • Zusage, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen

xxx
Die Inhalte der Unternehmenspolitik zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind bei den befragten Beschäftigten und Führungskräften bekannt.xxx
2Ziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SMART Ziele, Verantwortlichkeit für die Zielerreichung) (vgl.: 2.2 NLF)
Konkrete Unternehmensziele bzw. Zielsetzungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind
  • Spezifisch (konkret)

  • Messbar (z. B. über Indikatoren, Kennzahlen, Aktionsplan)

  • Akzeptiert und ausführbar

  • Realistisch und erreichbar

  • Terminiert und mit anderen Zielen abgestimmt und aktuell ( jährlich bewertet und aktualisiert)

xxx
Entsprechende konkrete Zielsetzungen für die einzelnen Verantwortungsbereiche (z. B. persönliche Zielvereinbarungen, Aktionsplan mit Zuständigkeit)-xx
Regelung, wie die Ziele/Zielsetzungen regelmäßig angepasst werdenmxx
Die befragten Beschäftigten und Führungskräfte kennen die Ziele und die daraus abgeleiteten konkreten Aktivitäten, die sie betreffen.xxx
3Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen (Organigramm, Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Pflichtenübertragung) (vgl.: 2.3 und 2.4 NLF)
Die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Verantwortung sind geregelt und schriftlich dokumentiert (z. B. aktuelles Organigramm). Es ist festgelegt, wer ggf. die Vertretung der Verantwortlichen übernimmt.mxx
Vorhandene Stabsstellen (z. B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) sind enthalten.xxx
BGM wird in einem Gremium gelenkt.--x
Jedem Verantwortungsbereich sind die zugehörigen konkreten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zugewiesen (z. B. Funktions- oder Stellenbeschreibung).mxx
Die befragten Verantwortlichen können ihre konkreten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nennen.xxx
Der Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist geregelt.--x
4Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (z. B. qualifizierte Personen, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmern, Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, qualifizierter Unternehmer) (vgl.: 2.4 NLF)
Die erforderlichen Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind regelkonform bestellt und in die Organisation eingebunden. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf. alternative ASiG-Betreuung, ggf. Sicherheitsbeauftragte, ggf. weitere Beauftragte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Beauftragte für Strahlenschutz, Laserschutz, biologische Sicherheit, Schwerbehinderte).xxx
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmert (z. B. Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Unternehmer), ist bestellt.mxx
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des BGM kümmert (z. B. Gesundheitsmanager, Gesundheitsbeauftragter, Unternehmer), ist bestellt.--x
Die erforderlichen Ausschüsse und Arbeitskreise sind regelkonform installiert (z. B. mindestens vierteljährlich tagender Arbeitsschutz-Ausschuss und ggf. regelmäßig tagendes BGM-Lenkungsgremium).-xx
5Beschäftigtenbeteiligung an der Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (vgl.: 2.5 NLF)
Bestimmte Mindestanforderungen unter Nr. 10, weitere Konkretisierung durch den UV-Träger
6Einstellung, Umsetzung und Eignung von Beschäftigten (vgl.: 2.6 NLF)
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger
7,8Qualifikation, Schulung und Unterweisung (Bedarfsermittlung, Schulungsplan bzw. Nachweis) (vgl.: 2.6 NLF)
Die erforderliche Qualifikation von Beschäftigten und Führungskräften ist festgelegt
  • nötige fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten

  • nötige Sprachbeherrschung

  • sicherheits- und gesundheitsrelevante Ausbildung (z. B. Staplerfahrer, Kranführer)

  • aufgabenbezogene Sicherheits- und Gesundheitskenntnisse der Führungskräfte und beauftragten Beschäftigten (z. B. Inhalte von Führungskräfte-Schulungen, Schulung des Unternehmers im Rahmen der alternativen ASiG-Betreuung, Suchtbeauftragte)

xxx
Qualifikationsnachweise werden geführt (z. B. Zeugnisse, Bescheinigungen).xxx
Geregelt ist, wie der Schulungs- und Unterweisungsbedarf festgestellt wird
  • Auflistung der Inhalte, zu denen unterwiesen oder geübt werden muss (z. B. als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Inhalte von Betriebsanweisungen)

xxx
  • ggf. Inhalte der Einweisung Betriebsfremder (z. B. Besucher, Fremdfirmen) festgelegt

  • ggf. Regelung, wie der sicherheits- und gesundheitsrelevante Schulungsbedarf festgestellt wird (z. B. Einarbeitungsplan, Soll-Ist-Vergleich, Mitarbeitergespräch)

xxx
Geregelt ist, wie Schulungen und Unterweisungen geplant und durchgeführt werden
  • Verantwortliche für die Durchführung (i.d.R. Führungskräfte)

  • ggf. Festlegung der Methoden, wie unterwiesen oder geübt werden soll (z. B. arbeitsplatzbezogen durch Führungskräfte, Kurzgespräche, Medien, Sprache)

  • Planung von Unterweisungen (Inhalte, Teilnehmer, Termin)

  • ggf. aktueller Schulungsplan zur Aufrechterhaltung der Qualifikation

  • nachträgliche Schulung/Unterweisung verhinderter Teilnehmer

  • Kontrolle des Lernerfolgs (z. B. Verständnisfragen, Prüfung)

xxx
Die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen ist bei den überprüften Personen nachweisbar
  • für Erstunterweisungen/regelmäßige Unterweisungen schriftlicher Nachweis (z. B. Ort, Zeit, Durchführende, teilnehmende Personen, Inhalte, Erfolgskontrolle)

  • für Schulungen schriftlicher Nachweis (z. B. Urkunde, Prüfungsnachweis)

xxx
9Dokumentation und Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen (vgl.: 2.7 NLF)
Geregelt ist, welche Dokumente und Aufzeichnungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geführt werden und wie sie gelenkt werden (z. B. Dokumentenmatrix, thematisch gegliederte Ablage)
  • Form der AMS-Dokumente und Aufzeichnungen

  • Verantwortliche für Beschaffung, Erstellung/Änderung, Freigabe

  • Verteiler/Art der Weitergabe

  • Aufbewahrungsfristen

mxx
10Interne und externe Information, Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl.: 2.5 und 2.8 NLF)
Geregelt ist, wie die Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und andere Stellen (z. B. Personalabteilung, Einkauf ) miteinander kommunizieren und sich gegenseitig informieren.mxx
Vorgaben zur Kommunikation und Information zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
  • Information/Motivation der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Gespräche, Nutzung von Medien, Aktionen)

  • Festhalten und berücksichtigen von Vorschlägen und Ideen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Meldeheft, Schichtbuch, Erfahrungsberichte, Vorschlagswesen)

  • Einbindung des Betriebsrates (soweit vorhanden) in die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Mitwirkung beim AMS, bei Bestellung der Beauftragten, im ASA, BGM-Lenkungsgremium)

  • ggf. Verständigung mit fremdsprachigen Beschäftigten sicherstellen

mxx
Festgelegt ist, wann und wie mit externen Stellen (z. B. Behörden, UV-Träger, Prüfstellen, Presse) kommuniziert wird.mxx
11Ermittlung öffentlich-rechtlicher und anderer Anforderungen (vgl.: 2.10 NLF)
Ein Verfahren zur Ermittlung und Umsetzung der relevanten öffentlichen und sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Arbeit ist festgelegt:
  • Verantwortliche Person

  • Vorgehensweise (z. B. Auswertung abonnierter Regelwerke oder Medien des UV-Trägers, Maßnahmenplan)

mxx
12Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Gefährdungsbeurteilung (Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung, Dokumentation, Maßnahmenplan) (vgl.: 2.11, 2.12, 2.13.1 NLF)
Ein Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung ist festgelegt
  • Vorgehensweise (z. B. auf Basis entsprechender UV-Träger-Informationen)

  • Anlässe zur Durchführung und Fortschreibung

  • Zuständigkeiten und Mitwirkende (z. B. falls vorhanden auch Schwerbehindertenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte)

  • Beteiligung der betroffenen Beschäftigten (z. B. auch Menschen mit Behinderungen)

  • Beurteilung aller verschiedenartigen Arbeitsplätze und Tätigkeiten (z. B. auch Instandhaltung, Reinigung, Außendienst, Telearbeit o. ä.) auch unter Berücksichtigung psychischer Belastungen und Barrierefreiheit

  • Maßnahmenplanung (Was? Wer? Wann?)

  • Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen (z. B. durch Begehung/Prüfung)

  • Art der Dokumentation (Gefährdungen und Maßnahmen)

mxx
Gesundheitschancen und -risiken werden regelmäßig ermittelt, analysiert und bewertet. Bei der Analyse werden objektiv und subjektiv gewonnene Informationen berücksichtigt.--x
Gefährdungen, Maßnahmen und ihre Überprüfung werden im Betrieb wie vorgesehen dokumentiert.xxx
13Sicherheits- und gesundheitsrelevante Freigabeverfahren bei der Projekt- und Auftragsabwicklung, Arbeiterlaubnisse/Erlaubnisscheinverfahren (vgl.: 2.13.1 NLF)
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger
14Betriebsstörungen, Notfälle, Brandschutz (angepasstes Notfallmanagement) (vgl.: 2.13.2 NLF)
Für Betriebsstörungen und Notfälle, mit denen gerechnet werden muss, ist durch ein Verfahren geregelt
  • welche Hilfsmittel vorgehalten werden und wie diese funktionsfähig bleiben

    • Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material, Feuerlöscher in ausreichender Zahl

    • ggf. weitere Hilfsmittel (z. B. Rettungsgeräte, Transportmittel, Sanitätsraum)

    • Nachweis der Überprüfung und ggf. Wartung

  • die an der Arbeitsstelle erforderlichen Personen und ihre Qualifikation

    • aus- und fortgebildete Ersthelfer und ggf. Betriebssanitäter

    • für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige und unterwiesene Personen

    • ggf. weitere Personen (z. B. zur Rettung/Befreiung von Beschäftigten)

  • die Meldeketten (intern und an externe Stellen)

  • die Vorgehensweise (in aktueller schriftlicher und leicht zugänglicher Form)

    • Regelung zur Ersten Hilfe und ärztlichen Versorgung (z. B. Erste-Hilfe-Plakate)

    • Notfallpläne (z. B. Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan)

    • Kennzeichnung (z. B. Fluchtwege)

    • Einbindung betriebsfremder Helfer (z. B. Notarzt, Feuerwehr)

mxx
Die befragten Beschäftigten/Führungskräfte können die Notfallmaßnahmen benennen, die sie betreffenxxx
15Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, PSA (vgl.: 2.13.3 NLF)
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger
16Beschaffung von Fremdfirmen (Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer) und Zusammenarbeit (Nachweis der Abstimmung/Unterweisung, Definition der Anforderungen, Informationsfluss) (vgl.: 2.13.3, 2.13.4 NLF)
Bei der Auswahl von Fremdfirmen/Dienstleistern werden unternehmensweit verbindliche Kriterien angewendet, die eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Leistungserbringung erwarten lassen (z. B. Nachweis über durchgeführten GDA ORGAcheck, Positivliste bewährter Firmen, entsprechende Empfehlungen, Nachweis über Sicherheitsschulung, Gütesiegel der UV-Träger, Sicherheitszertifikat o.ä.)mxx
Die Auswahl von Beratern/Dienstleistern zum BGM erfolgt aufgrund festgelegter Qualitätskriterien (z. B. Referenzen, Zertifikate, usw.)--x
Für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen/Dienstleister ist geregelt, welche sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorgaben gemacht werden
  • Notwendige Abstimmung (z. B. Sicherheitsbesprechung/ Gefährdungsbeurteilung)

  • schriftliche Fixierung der abgestimmten Arbeiten und Schutzmaßnahmen (z. B. Einweisung/Unterweisung, zulässige Arbeitsmittel, PSA, arbeitsmedizinische Vorsorge)

  • vertraglich bindende Forderungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Einhaltung von Maßnahmen und Sicherheitsregeln, Sprachbeherrschung)

  • Recht zur Überprüfung der Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen des Kontraktors und ggf. entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber der Fremdfirma (z. B. Koordinator)

  • ggf. verbindliche Kriterien zur Auswahl von Subunternehmen (z. B. Nachweis über positiv durchgeführten GDA ORGAcheck)

  • Verbindlichkeit der Vorgaben auch für Subunternehmen

mxx
Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im eigenen Betrieb ist geregelt
  • Einweisung/Schulung betriebsfremder Personen

  • Sicherstellung des Informationsflusses während der Arbeiten (z. B. benannte Ansprechpartner, Personen die verwendeten Fremdsprachen übersetzen, Information über Gefährdungen, Berichte über Unfälle)

  • ggf. Bestellung eines Koordinators

mxx
Die Arbeiten der Fremdfirmen werden ausreichend vor Ort überwacht (z. B. Koordinator).xxx
Geregelt ist, wie bei unsicherer Arbeitsweise von Fremdfirmen konsequent reagiert wird. mxx
17Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung (vgl.: 2.13.5 NLF)
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger
18Änderungsmanagement (Anpassung von AMS, Gefährdungsbeurteilung und Qualifikation bei internen/externen Veränderungen) (vgl.: 2.14 NLF)
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger
19Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen (Kataster, Prüffristen, Dokumentation) (vgl.: 2.15 NLF)
Verfahren zur Ermittlung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und zur Durchführung der Prüfungen
  • Verzeichnis wiederkehrend zu prüfender Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen

  • Nennung von Prüfung, Prüfer, Prüffrist

  • Terminverfolgung

  • Art der Aufzeichnungen

mxx
Verfahren zur Behebung erkannter Mängel
  • Maßnahmenplanung (Was? Wer? Wann?) mit Erledigungsvermerk

  • ggf. Vorgehen bei Entsorgung

mxx
20,21Begehungskonzept, interne AMS-Audits (systematisches Begehungskonzept mit geplanten Betriebsbegehungen, Audits) (vgl.: 2.15, 2.17 NLF)
Im Betrieb werden geplante Begehungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durchgeführt
  • Festlegung für Führungskräfte aller Ebenen, wie oft oder bei welchen Anlässen sie Begehungen durchführen

  • Festlegung der Teilnehmer

  • Anwendung von Checklisten oder Auswahl von Themenschwerpunkten

  • Aufzeichnungen, Maßnahmenplan (Was? Wer? Wann?) mit Erledigungsvermerk

XXX
Das Unternehmen überprüft regelmäßig systematisch seine Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. mit Audits zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder mit Prüflisten des UV-Trägers) und schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der letzten Überprüfung liegen vor.xxx
Geregelt ist, wie die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüft werden
  • Audit-Checkliste mit Fragestellungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (System und Compliance)

  • Auditprogramm (z. B. Termin, Ort, Inhalt, Teilnehmer)

  • Qualifizierte und vom überprüften Bereich unabhängige Auditoren für AMS (Schulung in der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in der Audit-Methodik, z. B. UV-Träger-Seminare)

  • Vorgehensweise, Dokumentation und Berichterstattung sind festgelegt

  • Vorschläge für Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen (z. B. im Auditbericht)

mxx
22Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen, Berufskrankheiten sowie ggf. von Beinaheunfällen und kritischen Situationen (vgl.: 2.15, 2.16 NLF)
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger
23Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), Bewertung des AMS durch die oberste Leitung (vgl.: 2.9, 2.15 - 2.20 NLF)
Hinweis: Wichtige Aspekte des KVP (z. B. ob Erkenntnisse aus dem Betrieb und Ergebnisse aus Messungen/Bewertungen für Verbesserungen genutzt werden) sind bereits in anderen Mindestkriterien enthalten.
Das vorhandene AMS des Unternehmens und die relevanten Festlegungen wurden erstmalig systematisch auf Basis des NLF überprüft durch
  • Bestandsaufnahme durch UV-Träger im Rahmen einer AMS-Beratung und/oder

  • Selbstcheck durch das Unternehmen (z. B. GDA ORGAcheck, ergänzt durch managementrelevante Inhalte des NLF, UV-Träger-Handlungshilfe oder Anwendung des NLF)

mit einem entsprechenden Maßnahmenplan des Unternehmens.
xxx
Die Unternehmensleitung bewertet regelmäßig, wie angemessen und wirkungsvoll das Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit organisiert ist (Review zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit)
Dazu gehört insbesondere die Evaluation/Bewertung
  • der Zielerreichung unter Berücksichtigung der festgelegten Kennzahlen bzw. Indikatoren,

  • der systematischen Überprüfung bzw. des internen Audits,

  • des Unfallgeschehens sowie

  • der Ergebnisse von Begehungen und Prüfungen.

Die vom Unternehmer, dem BGM-Lenkungsgremium, dem Arbeitsschutzausschuss oder anderen Arbeitskreisen festgelegten Indikatoren für die Evaluation sind dabei berücksichtigt.
xxx
Das aktuelle Ergebnis der Bewertung liegt schriftlich vor (z. B. Bericht, festgelegte Verbesserungen).xxx

Tabelle 2:
Anforderungen der DIN ISO 45001, die über die Elemente des NLF und die Mindestanforderungen der Tabelle 1 hinausgehen

Die linke Spalte gibt den Bezug zu den Punkten nach DIN ISO 45001 an, die bei einer Begutachtung zu überprüfen sind.

Nr. Normzusätzliche Anforderungen nach DIN ISO 45001
4Kontext der Organisation
4.1Themen werden aktuell bestimmt, die für den Unternehmenszweck relevant sind und Einfluss auf das AMS haben können.
  • Externe Themen (z. B. kulturelles und soziales Umfeld, Umweltbedingungen, relevante neue Technologien oder Berufsfelder) und

  • Interne Themen (z. B. Unternehmenskultur, Arbeitsformen, Arbeitszeiten, interne Vereinbarungen)

4.2Aktuell bestimmt werden
  • die relevanten anderen interessierten Parteien neben den Beschäftigten (z. B. Tarifpartner, Vertragspartner, Dachorganisation, Auftraggeber, Anbieter der genutzten Infrastruktur),

  • die relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d.h. Anforderungen) der Beschäftigten und anderen interessierten Parteien,

  • welche dieser Anforderungen rechtliche Verpflichtungen sind oder zu solchen werden können (Aufnahme in die Dokumentation rechtlicher Verpflichtungen, z. B. Rechtskataster).

4.3Der Anwendungsbereich (Grenzen und Anwendbarkeit) des AMS wird schriftlich festgelegt unter Berücksichtigung der Themen aus 4.1, der Anforderungen aus 4.2 und der arbeitsbezogenen Tätigkeiten. Insbesondere wurde festgelegt,
  • was das AMS räumlich und sachlich umfasst (z. B. Standorte, Unternehmensbereiche) und

  • wer neben den eigenen Beschäftigten und Führungskräften ggf. noch erfasst wird (z. B. für das Unternehmen tätige Personen anderer Unternehmen, Lieferanten).

5.2Politik für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-Politik)
Die Unternehmenspolitik enthält Verpflichtungen zur
  • Bereitstellung von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen,

  • Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen,

  • Beseitigung von Gefahren und Minimierung von Risiken,

  • Fortlaufenden Verbesserung des AMS,

  • Einbindung (Konsultation und Beteiligung) von Beschäftigten und ihrer Vertretung.

Die SGA-Politik ist für interessierte Parteien verfügbar, soweit angemessen.
5.4Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten
Hinweise: Der Kreis der Beschäftigten im Sinne der ISO 45001 ergibt sich aus 4.3.
Der NLF fordert bereits die Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit und ihre Mitwirkung an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen.
Prozesse zur Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen (z. B. Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenbeauftragte) bei den folgenden Anlässen.
  • Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien bestimmen (Konsultation)

  • Arbeitsschutzpolitik festlegen (Konsultation)

  • Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation zuweisen (Konsultation)

  • Die Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen festlegen (Konsultation)

  • Ziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festlegen, Maßnahmen zur Zielerreichung planen (Konsultation)

  • Ermitteln von Gefährdungen, Risiken und Chancen bewerten sowie Maßnahmen gestalten (Beteiligung)

  • Arbeitsschutzbezogene Prozesse planen, durchführen, verbessern (Beteiligung), z. B. Festlegen von Kompetenzanforderungen, Personalauswahl, Unterweisung, Schulung, Kommunikation, betriebliche Planung und Steuerung sowie Notfallplanung

  • Steuerungsmaßnahmen bezüglich der Ausgliederung, Beschaffung, Auftragnehmer festlegen (Konsultation)

  • Festlegen, was überwacht, gemessen und bewertet werden muss (Konsultation)

  • Auditprogramme aufstellen und durchführen (Konsultation)

  • Vorfälle und Nichtkonformitäten untersuchen, Korrekturmaßnahmen bestimmen (Beteiligung)

6.1.2.1Ermittlung von Gefährdungen
Hinweis: In bestimmten Fällen ist auch bei der Auftragsvergabe eine Gefährdungsbeurteilung gefordert (siehe 8.1.4 Beschaffung)
Zur Ermittlung von Gefährdungen sind folgende Anlässe festgelegt
  • Änderungen im Betrieb (z. B. bei Arbeitsorganisation, Arbeitsplätzen, -Mitteln, -Abläufen)

  • Änderungen von rechtlichen und anderen Anforderungen

  • Neue Erkenntnisse über Gefährdungen

  • Fortentwicklung von Wissen und Technologie

Bei der Ermittlung von Gefährdungen werden folgende Personen berücksichtigt
  • Personen mit Zugang zu Arbeitsplätzen und deren Tätigkeiten (einschließlich Beschäftigte, Auftragnehmer, Besucher und andere Personen)

  • Personen in der Umgebung von Arbeitsplätzen, die durch Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sein können

  • Beschäftigte an Orten, die nicht dem direkten Einfluss des Unternehmens unterstehen

6.1.2.2Bewertung von SGA-Risiken und anderen Risiken für das AMS
In einem Prozess ist geregelt, wie Risiken für das AMS bestimmt und bewertet werden (in Verbindung mit der Erstellung, Einführung, Betrieb und Aufrechterhaltung des AMS). Dabei berücksichtigt werden
  • Interne Ursachen für Risiken (z. B. in der betrieblichen Praxis fehlende Umsetzung von Vorgaben des AMS, Fehlen wichtiger Teile eines AMS, Umstrukturierung, Arbeitsspitzen oder Personaldefizite die die Durchführung von Aufgaben im Rahmen des AMS erschweren)

  • Externe Ursachen für Risiken (z. B. wirtschaftlicher Wandel mit Einfluss auf das AMS, neue technologische Anforderungen)

6.1.2.3Bewertung von SGA-Chancen und anderen Chancen für das AMS
In einem Prozess ist geregelt, wie Chancen bewertet werden. Die Bewertung umfasst
  • Chancen zur Steigerung der Wirksamkeit des AMS, auch unter Berücksichtigung geplanter Änderungen

  • Chancen zur Anpassung der Arbeit, Arbeitsorganisation und -umgebung an Beschäftigte (z. B. optimierte Abläufe, erhöhte Motivation, Sicherung von Fachkräften, Nutzung von Erfahrungswissen, verbessertes Arbeitszeitenmodell)

  • Chancen zur Vermeidung / Verringerung von Gefährdungen (z. B. weniger Fehlzeiten und Störungen)

  • andere Chancen zur Verbesserung des AMS

6.1.3Bestimmung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen
Hinweise: Der NLF fordert bereits die Ermittlung und Umsetzung rechtlicher Anforderungen (siehe Tabelle 1, Nr. 11). Anforderungen interessierter Parteien können sich z. B. ergeben aus Tarifverträgen, Vorgaben einer Muttergesellschaft, Standortvereinbarungen, Vorgaben der Kommune.
Eine aktuelle dokumentierte Information über die rechtlichen Verpflichtungen und andere Anforderungen liegt vor (z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Vorschriften, ergänzt durch ein Verzeichnis von Auflagen, Genehmigungen, Verpflichtungen und Anforderungen).
7.3.Bewusstsein
Hinweis: Der NLF fordert bereits die Förderung des Bewusstseins der Beschäftigten zu anderen Aspekten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Den Beschäftigten wird bewusst gemacht (z. B. durch Unterweisung und Schulung)
  • ihr Beitrag zur Wirksamkeit des AMS, einschließlich der damit verbundenen Vorteile

  • die Folgen und möglichen Auswirkungen einer Nichterfüllung der Anforderungen des AMS

8.1.4.2Beschaffung, Auftragsnehmer
In einem Prozess ist geregelt, dass bei der Auftragsvergabe gemeinsam mit den Auftragnehmern eine Vorab-Gefährdungsbeurteilung mit Abstimmung von Maßnahmen durchgeführt wird bei folgenden Konstellationen
  • Tätigkeiten und Abläufe der Auftragnehmer können sich auf das eigene Unternehmen auswirken

  • Tätigkeiten und Abläufe des eigenen Unternehmens können sich auf Beschäftigte der Auftragnehmer auswirken

  • Tätigkeiten und Abläufe der Auftragnehmer können sich auf andere interessierte Parteien am Arbeitsplatz auswirken (z. B. Besucher, Kunden, Lieferanten, andere Unternehmen)

8.1.4Ausgliederung
Hinweis: Ausgliederung (Outsourcing) ist die externe Durchführung eines Teiles von Funktionen und Prozessen (z. B. Personalbereich, Gebäudeinstandhaltung, Produktion im Ausland) und nicht von einzelnen Tätigkeiten (z. B. durch Fremdfirmen).
Ausgegliederte Funktionen und Prozesse werden so gesteuert, dass rechtliche und andere Anforderungen erfüllt werden und die Prozesse mit den beabsichtigten Ergebnissen des AMS übereinstimmen. Dazu legt das Unternehmen fest, wie es den Einfluss über die ausgegliederten Funktionen und Prozesse bewahrt. Bei der Festlegung des Einflusses (z. B. durch vertragliche Regelung und Kontrolle) werden bestimmte Faktoren berücksichtigt, wie
  • die Fähigkeit der externen Organisation, die AMS-Anforderungen zu erfüllen

  • die technische Kompetenz der externen Organisation

  • potenzielle Auswirkungen des ausgegliederten Prozesses auf die Ergebnisse des AMS

  • das Ausmaß des Zusammenwirkens mit der externen Organisation

  • die Fähigkeit, die Durchführung des ausgegliederten Prozesses zu kontrollieren

  • Möglichkeiten zur Verbesserung (z. B. Einflussnahme)

9.1.2Bewertung der Compliance
Geregelt ist, wie die Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen (Compliance) systematisch bewertet wird und wie ggf. Maßnahmen abgeleitet werden. Dazu müssen
  • Häufigkeit und Methoden der Bewertung festgelegt sein (z. B. anhand der Dokumentation nach 6.1.3),

  • aktuelle Aufzeichnungen über das Ergebnis der Bewertung geführt werden,

  • der Status der Compliance nachvollziehbar sein (z. B. Erfüllungsgrad, Bearbeitungsstand).

9.3Managementbewertung
Die Managementbewertung behandelt folgende Aspekte
  • Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen

  • Veränderungen bei externen und internen Themen, die das AMS betreffen (einschließlich rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen sowie Risiken und Chancen)

  • Erfüllungsgrad der Politik und Ziele

  • Informationen über die Wirksamkeit des AMS, einschließlich entsprechender Entwicklungen (bei Vorfällen, Nichtkonformitäten, Überwachungen, Messungen, Bewertungen der Compliance, Auditergebnissen, Konsultation und Beteiligung, Risiken, Chancen)

  • Angemessenheit der Ressourcen zur Aufrechterhaltung eines wirksamen AMS

  • die relevante Kommunikation mit interessierten Parteien

  • Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung

Die Ergebnisse der aktuellen Managementbewertung liegt schriftlich vor und enthält Entscheidungen zu
  • Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des AMS

  • Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung

  • Änderungsbedarf am Managementsystem

  • nötigen Ressourcen

  • Maßnahmen (falls erforderlich)

  • Möglichkeiten zur Integration des AMS in andere Geschäftsprozesse

  • Auswirkung auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens

Den Beschäftigten und ihren Vertretern (sofern vorhanden) werden die relevanten Ergebnisse der Managementbewertung mitgeteilt.
10.2Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
Hinweis: Nichtkonformitäten sind z. B. fehlende Unterweisung, Nichtbenutzung von PSA, Verwendung nicht zugelassener Arbeitsmittel, Überschreitung von Grenzwerten.
Geregelt ist, wie Nichtkonformitäten erfasst, unter Beteiligung der Beschäftigten und der relevanten interessierten Parteien untersucht und Maßnahmen ergriffen werden.
Es werden Aufzeichnungen geführt über Vorfälle und Nichtkonformitäten sowie über die zugehörigen Maßnahmen und ihre Wirksamkeit.
Diese Aufzeichnungen werden den betroffenen Beschäftigten, ihren Vertretern (sofern vorhanden) und anderen relevanten interessierten Parteien übermittelt (z. B. Unfallmeldung an den UV-Träger, Information über Vorfälle an Fremdfirmen).