DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Arbeitsschutzmanagementsysteme Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Begutachtende Personen

Der UV-Träger regelt intern

  • das Vorhalten von kompetentem und qualifiziertem Personal für die AMS-Begutachtungen (siehe Anlage 1),

  • die Führung von aktuellen Nachweisen über die Kompetenz und Qualifikation der AMS-Begutachtenden und insbesondere über die regelmäßig erfolgte Teilnahme am Erfahrungsaustausch der AMS-Begutachtenden (innerhalb des UV-Trägers oder übergreifend) sowie

  • das Vorhalten von dokumentierten Anweisungen über Rechte und Verantwortlichkeiten der AMS-Begutachtenden.