Abschnitt 4.5 - 4.5 Begutachtende Personen
Der UV-Träger regelt intern
das Vorhalten von kompetentem und qualifiziertem Personal für die AMS-Begutachtungen (siehe Anlage 1),
die Führung von aktuellen Nachweisen über die Kompetenz und Qualifikation der AMS-Begutachtenden und insbesondere über die regelmäßig erfolgte Teilnahme am Erfahrungsaustausch der AMS-Begutachtenden (innerhalb des UV-Trägers oder übergreifend) sowie
das Vorhalten von dokumentierten Anweisungen über Rechte und Verantwortlichkeiten der AMS-Begutachtenden.