Abschnitt 4.1 - 4.1 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Begutachtungsstelle stellt die Vertraulichkeit der beim Begutachtungsverfahren gewonnenen betrieblichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nach innen und außen sicher (siehe auch 4.4 und 4.4.1). Die datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Informationen erfolgen nach den rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes.
Details regelt der Unfallversicherungsträger.