DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Arbeitsschutzmanagementsysteme Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Begutachtungsstelle stellt die Vertraulichkeit der beim Begutachtungsverfahren gewonnenen betrieblichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nach innen und außen sicher (siehe auch 4.4 und 4.4.1). Die datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Informationen erfolgen nach den rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes.

Details regelt der Unfallversicherungsträger.