Abschnitt 3.7 - 3.7 Begutachtung im Unternehmen (Stufe-2-Begutachtung)
3.7.1 Einführungsgespräch
Es erfolgt ein Einführungsgespräch mit den Verantwortlichen des Unternehmens:
Vorstellung der Begutachtenden und der Führungskräfte der zu begutachtenden Bereiche
Besprechung des Umfangs und der Ziele der Begutachtung
Überblick über die anzuwendenden Methoden und Verfahren (z. B. Befragung von Beschäftigten, Einsichtnahme in Dokumentationen)
Zeitplanung
3.7.2 Durchführung der Begutachtung
Durch Befragungen (z. B. anhand von Checklisten), Prüfungen von Aufzeichnungen und Beobachtungen von Tätigkeiten und Prozessen in den betreffenden Bereichen des Unternehmens wird die Umsetzung der AMS-Vorgaben, der vereinbarten Referenzdokumente sowie der gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben beurteilt. Abweichungen werden festgehalten und untersucht.
Die Wirksamkeit des AMS wird durch repräsentative Stichproben überprüft anhand von
Befragung sowie Beobachtungen von Tätigkeiten/Prozessen (Fokus: Handeln bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vor Ort) und
Prüfen von Aufzeichnungen.
Es wird überprüft, ob die notwendigen Vorgaben
vollständig beschrieben und
angewiesen und den Beschäftigten bekannt sind,
ob sie verstanden werden und
ob das System wirksam ist.
Bei der Begutachtung sind folgende Punkte zu überprüfen:
Der Bezug zu den Elementen des NLF ist in Klammern angegeben.
- 1.
Politik bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und deren Kommunikation im Unternehmen (2.1)
- 2.
Ziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (2.2)
- 3.
Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen (2.3, 2.4)
- 4.
Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (2.4)
- 5.
Beschäftigtenbeteiligung an der Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (2.5)
- 6.
Einstellung, Umsetzung und Eignung von Beschäftigten (2.6)
- 7.
Qualifikation und Schulung der Führungskräfte (2.6)
- 8.
Qualifikation, Schulung und Unterweisung der Beschäftigten (2.6)
- 9.
Dokumentation und Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (2.7)
- 10.
Interne und externe Information/Kommunikation und Zusammenarbeit (2.8)
- 11.
Ermittlung öffentlich-rechtlicher und anderer Anforderungen (2.10)
- 12.
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen sowie Ableitung von Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) (2.11, 2.12, 2.13.1)
- 13.
Sicherheits- und Gesundheitsrelevante Freigabeverfahren bei der Projekt- und Auftragsabwicklung, Arbeitserlaubnisse/Erlaubnisscheinverfahren (2.13.1)
- 14.
Regelungen für Betriebsstörungen, Notfälle, Brandschutz (2.13.2)
- 15.
Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, PSA (2.13.3)
- 16.
Beschaffung von Fremdfirmen (Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer) und Zusammenarbeit (2.13.3, 2.13.4)
- 17.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung (2.13.5)
- 18.
Änderungsmanagement (2.14)
- 19.
Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen, Wartungspläne (2.15)
- 20.
Begehungskonzept (Betriebsbegehungen) (2.15)
- 21.
interne AMS-Audits (2.17)
- 22.
Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie ggf. von Beinaheunfällen und kritischen Situationen (2.15, 2.16)
- 23.
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess: Leistungserfassung des AMS, Bewertung des AMS durch die oberste Leitung, Ermittlung von Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen, Verfolgung der Umsetzung dieser Maßnahmen, Prüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen (2.9, 2.15 bis 2.20)
Die oben angeführten Punkte können in Frageform auch als Checkliste für die Begutachtung dienen.
Dabei müssen Mindestanforderungen (siehe Anlage 5) bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Diese Mindestanforderungen formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Unternehmen im Sinne dieses Grundsatzes mit bis zu 20 Beschäftigten.
Bei der Überprüfung optionaler Begutachtungsinhalte, wie z. B. DIN ISO 45001 oder BGM, sind diesbezüglich erweiterte Kriterien zu berücksichtigen.
3.7.3 Abbruch der Stufe-2-Begutachtung
Wird festgestellt, dass die Arbeitsschutzorganisation ungeeignet ist oder die Arbeitsschutzpraxis schwere Mängel aufweist, die die Wirksamkeit des AMS in Frage stellen, oder wenn gegen relevante Inhalte der Vereinbarung verstoßen wird, kann die Begutachtung abgebrochen werden.
Nach erfolgter Nachbesserung durch das Unternehmen kann die Begutachtung fortgeführt werden.
3.7.4 Abschlussgespräch
Die Ergebnisse der Begutachtung werden mit den zuständigen verantwortlichen Personen des Unternehmens besprochen.