Abschnitt 3.5 - 3.5 Vor-Begutachtung (Stufe-1-Begutachtung)
Der mit dem Unternehmen abgestimmte Geltungsbereich für die Begutachtung wird entsprechend der getroffenen Vereinbarung überprüft.
Die AMS-Dokumentation des Unternehmens wird begutachtet hinsichtlich:
des Ergebnisses der Bestandsaufnahme bzw. des Selbstchecks gemäß Abschnitt 3.3
der Politik bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
der unternehmerischen Zielsetzungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
des betrieblichen Vorgehens zur Umsetzung der Handlungshilfe des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens
einer Verfahrensweise zur ständigen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
einer Verfahrensweise zur Umsetzung der unternehmensrelevanten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bei Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
der Schlüssigkeit und Verständlichkeit der Darstellung des AMS
Die AMS-Dokumentation muss Aussagen zu den Inhalten einer Handlungshilfe der UV-Träger bzw. zu den Elementen des Kapitels 2 des Nationalen Leitfadens enthalten. Ist ein Aspekt nicht relevant, wird dies dokumentiert.
Identifizierte Schwachstellen werden dem Unternehmen mitgeteilt. Das Unternehmen erhält die Gelegenheit, vor dem weiteren Verlauf der Begutachtung (Stufe-2-Begutachtung) die notwendigen Verbesserungen durchzuführen.