DGUV Information 213-726 - Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG); Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Betriebsanweisungen und Unterweisungen

Das Unternehmen hat für Tätigkeiten mit

  • KKG und Zusatzstoffen,

  • Einrichtungen, in denen KKG und Zusatzstoffe verwendet werden, und

  • lufttechnischen Anlagen zur Erfassung und Abscheidung von KKG-Dämpfen und Aerosolen

arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Darin sind die mitgelieferten Angaben und sicherheitstechnischen Hinweise zu berücksichtigen, siehe auch:

Das Unternehmen hat vor Aufnahme der Tätigkeiten

  • die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan nach Abschnitt 3.4.1 den Aufsichtführenden auszuhändigen,

  • die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplanes mündlich und tätigkeitsbezogen zu unterweisen,

  • die Versicherten darüber zu informieren, dass Hautveränderungen zu melden sind und

  • die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan an geeigneter Stelle bekannt zu machen.

Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu erfolgen, siehe: