Abschnitt 3.5 - 3.5 Betriebsanweisungen und Unterweisungen
Das Unternehmen hat für Tätigkeiten mit
KKG und Zusatzstoffen,
Einrichtungen, in denen KKG und Zusatzstoffe verwendet werden, und
lufttechnischen Anlagen zur Erfassung und Abscheidung von KKG-Dämpfen und Aerosolen
arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Darin sind die mitgelieferten Angaben und sicherheitstechnischen Hinweise zu berücksichtigen, siehe auch:
TRGS 555.
Das Unternehmen hat vor Aufnahme der Tätigkeiten
die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan nach Abschnitt 3.4.1 den Aufsichtführenden auszuhändigen,
die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplanes mündlich und tätigkeitsbezogen zu unterweisen,
die Versicherten darüber zu informieren, dass Hautveränderungen zu melden sind und
die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu erfolgen, siehe: