Abschnitt 4.3 - 4.3 KKG in Arbeitsbereichen - Informationen zum Stand der Technik
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen ist, sofern sie nicht vollständig beseitigt werden kann, auf ein Minimum zu reduzieren (siehe GefStoffV, § 7 Abs. 4).
Die in Tabelle 4 angegebenen Konzentrationen von KKG in der Luft in Arbeitsbereichen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar. Bei Unterschreiten dieser Konzentrationen ist davon auszugehen, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind.