DGUV Information 213-726 - Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG); Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Substitution

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss gemäß §§ 6 und 7 GefStoffV prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gemäß §§ 7 bis 9 GefStoffV prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (siehe auch TRGS 600 "Substitution").

Die EU-CLP-Verordnung 1272/2008/EG (GHS) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen. Für Zubereitungen (Gemische) wird diese Verordnung die Zubereitungsrichtlinie (99/45/EG) am 1. Juni 2015 ablösen. Auch hier wird es Anpassungen an den technischen Fortschritt "ATP" geben.