DGUV Information 202-092 - Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

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Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen
(DGUV Information 202-092)

Information

ccc_3443_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe März 2021

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Medikamentengabe im Rahmen übertragener Personensorge1
Klare Absprache2
Unterweisung der Beschäftigten3
Eine gute Organisation hilft4
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe5
Beschränkung der Haftung6
Notfälle7

Sie als Kita-Leitung bzw. Ihre pädagogischen Beschäftigten werden mitunter von Eltern gebeten, erkrankten Kindern während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung Medikamente zu verabreichen. Meist wird der Bitte entsprochen, aber eine rechtliche Unsicherheit oder die Sorge, etwas falsch zu machen, ist dabei häufig vorhanden.

Kraft Gesetz liegt die Personensorge für Kinder bei den Eltern und diese haben folglich auch die Verantwortung für die Medikamentengabe. Erst wenn ärztlicherseits keine Bedenken bestehen und die Medikamentengabe nicht ausschließlich durch die Eltern erfolgen kann, sollte eine Übertragung der Aufgabe an das pädagogische Personal der Einrichtung überlegt werden. Vor allem Kinder mit chronischen Erkrankungen (Allergien, Epilepsie, Diabetes) sind häufig auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Eine generelle Pflicht der Kindertageseinrichtung zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht. Mit Ihrer Hilfe und Unterstützung ermöglichen Sie aber auch jenen Kindern den Besuch einer Kindertageseinrichtung, die auf die Medikamentengabe angewiesen sind. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Realisierung eines inklusiven Bildungssystems und zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die nachfolgenden Hinweise gelten sinngemäß auch für die Kindertagespflege.

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