DGUV Information 211-039 - Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

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Abschnitt 2 - 2 Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

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Nach DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird der Unternehmer verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren

  • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

  • Anzahl der Beschäftigten

Die Kriterien werden in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert.

ccc_3444_as_2.jpgIm Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
ccc_3444_as_2.jpgRäumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin. In Ausnahmefällen können auch geeignete organisatorische Maßnahmen die räumliche Nähe herstellen.
ccc_3444_as_2.jpgZeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Da die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen sollen, setzt dies voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.
ccc_3444_as_2.jpgFachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Beschäftigtenstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache.
Bestandteil der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.
ccc_3444_as_2.jpgAnzahl der Beschäftigten
Die Wirksamkeit der Sicherheitsbeauftragten hängt auch von der Anzahl der Beschäftigten ab. Spätestens wenn die Sicherheitsbeauftragten nicht mehr alle Beschäftigten persönlich kennen, ist auch deren Wirksamkeit stark herabgesetzt. Die maximale Anzahl Beschäftigter, auf die Sicherheitsbeauftragte noch sinnvoll wirken können, hängt auch von den Betriebsstrukturen und von der jeweiligen Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten ab.

Alle zuvor angeführten Kriterien sind gleichrangig. Der Unternehmer legt auf der Grundlage der genannten Kriterien die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen fest.

Der vorliegende Leitfaden soll als Unterstützung zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten Verwendung finden.