Abschnitt 1 - 1 Einleitung
In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Auch dort, wo Personen ehrenamtlich zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig werden, sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine ehrenamtliche, aber fundierte Unterstützung des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes.