DGUV Information 207-022 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege; Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung

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Anlage 1 - Betriebsanweisung

ccc_3436_180501_01.jpgBetriebsanweisung
Betriebsanweisungen beschreiben in der Regel Gefahren beim Umgang mit Arbeitsmitteln (z. B. Hilfsmittel, Desinfektionsmittel) sowie entsprechende Schutzmaßnahmen. Sie sollten folgende Gliederungspunkte beinhalten:
  1. 1.

    Anwendungsbereich

    Hier ist der Anwendungsbereich eines Hilfsmittels zu erläutern. So sollte beispielsweise bei dem Haltegürtel explizit beschrieben sein, dass dieser nicht als Hebegürtel zu benutzen ist.

  2. 2.

    Gefahren für Mensch und Umwelt

    Hier werden die Gefahren für die Beschäftigten und bei Bedarf auch für den zu bewegenden Menschen aufgeführt. So muss beispielsweise ein Liftertuch gemäß Anwendungsbereich (beispielsweise Duschen, Aufheben vom Boden, Transfer), Größe, Gewicht, Proportionen und Funktionsbild ausgewählt werden, damit der Transfer des Menschen mittels des Lifters schädigungsfrei und sicher durchgeführt werden kann.

  3. 3.

    Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

    Hier wird das Procedere beschrieben, beispielsweise das Anlegen eines Liftertuches, die Benutzung der OP-Patientenumbettschleuse im OP.

  4. 4.

    Verhalten bei Störungen

    Hier wird beispielsweise beschrieben, was zu tun ist, wenn der Akku des Lifters für den Transfer nicht mehr ausreicht, eine Handbedienung nicht funktioniert.

  5. 5.

    Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

    Hier wird beispielsweise beschrieben, was bei einem Sturz eines Menschen passiert (beispielsweise kein manuelles Aufheben vom Boden).

  6. 6.

    Sachgerechte Entsorgung/Instandhaltung

    Hier werden hygienische Aufbereitung, Wartung und Prüfung von Hilfsmitteln beschrieben (beispielsweise: welches Desinfektionsmittel wird für die Aufbereitung von Gleitmatten eingesetzt).

  7. 7.

    Folgen der Nichtbeachtung

    Hier werden beispielsweise mögliche Konsequenzen - sprich Gefährdungen - bei Nicht- oder Fehlbenutzung der Hilfsmittel angeführt. Es kann auch auf eine vorhandene Dienstvereinbarung verwiesen werden.

Nicht jeder dieser Punkte ist bei jedem Hilfsmittel gleich gewichtet. Was jedoch immer gilt: Entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz ist insbesondere bezüglich Punkt 3 der Auflistung die Rangfolge T-O-P (technische vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Maßnahmen) einzuhalten.

Die Betriebsanweisungen müssen für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache verfasst sein. Dies kann bedeuten, dass sie ggf. mehrsprachig oder zusätzlich in leichter Sprache für Beschäftigte mit Handicap zur Verfügung gestellt werden müssen.