DGUV Information 208-022 - Türen und Tore

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Abschnitt 6 - 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdungen

(1) Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein. Dies kann durch eine einzelne oder eine Kombination der folgenden Sicherungsmaßnahmen erreicht werden:

  • Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe Abs. (5) bis (8)),

  • Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel,

  • Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise,

Tabelle 2 Hindurchreichen durch regelmäßige Öffnungen, alle Maße in mm - Personen von 14 Jahren und älter

KörperteilBildÖffnungSicherheitsabstand Sr
SchlitzQuadratKreis
Fingerspitzeccc_3439_170901_15.jpge ≤ 4≥ 2≥ 2≥ 2
4 < e ≤ 6≥ 10≥ 5≥ 5
Finger bis Fingerwurzelccc_3439_170901_16.jpg6 < e ≤ 8≥ 20≥ 15≥ 5
8 < e ≤ 10≥ 80≥ 25≥ 20
10 < e ≤ 12≥ 100≥ 80≥ 80
12 < e ≤ 20≥ 120≥ 120≥ 120
Handccc_3439_170901_17.jpg20 < e ≤ 30≥ 850≥ 120≥ 120
Arm bis Schultergelenkccc_3439_170901_18.jpg30 < e ≤ 40≥ 850≥ 200≥ 120
40 < e ≤ 120≥ 850≥ 850≥ 850
Die fetten Linien in der Tabelle zeigen das Körperteil an, das durch die Größe der Öffnung eingeschränkt wird.
Anmerkung:Ist die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.
  • Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung, siehe Punkt 8.1),

  • Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel erzeugt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftrifft,

  • Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen).

Ausgehend vom Fußboden bzw. einer anderen dauerhaften Zugangsebene wird nur der Bereich bis 2,50 m Höhe als gefährdet betrachtet. Der Bereich oberhalb dieser Höhe kann i.d.R. als gesichert angesehen werden.

Anmerkungen zu einzelnen Spiegelstrichen:

  • Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel

Bei trennenden Schutzeinrichtungen mit durchbrochener Oberfläche (z. B. Gitter, Lochbleche) ist der mindestens erforderliche Abstand der Schutzeinrichtung zur Gefahrstelle von der Form und Größe der Öffnung abhängig.

Werte sind z. B. in der Tabelle 2 aus DIN EN ISO 13857 enthalten. Für Sicherheitsabstände zwischen bewegtem Flügel und Zäunen, siehe Seite 23, Tabelle 5.

Türen und Tore müssen dem Umfang und der Art des Personenverkehrs angepasst sein, für den sie vorgesehen sind. Hierbei müssen insbesondere gebrechliche Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Kinder berücksichtigt werden.

Anmerkung:

Bei der Auswahl der Sicherheitsmaßnahmen sind auch Personengruppen zu berücksichtigen, die nur temporär die Einrichtung nutzen. In öffentlich zugänglichen Bereichen ist grundsätzlich mit besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern) zu rechnen.

  • Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise

Die Form der Flügeloberfläche muss gewährleisten, dass Personen nicht mitfahren oder angehoben werden können.

Ist dies nicht möglich (z. B. bei Rollgittern, Schiebetoren), sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

Diese können sein:

  • Einrichtungen zum Erkennen einer Zusatzmasse von mehr als 20 kg (DIN EN 12453)

  • Einrichtungen zum Erkennen eines angehobenen bzw. mitfahrenden Körpers durch eine Schutzeinrichtung (z. B. Lichtschranke, Lichtgitter, Schaltleiste).

Ein Seilzugschalter ist keine geeignete Schutzeinrichtung.

Bei Windlastversteifungen an Flügeln sollte darauf geachtet werden, dass weder mitgefahren werden kann noch Gegenstände auf ihnen abgelegt werden können.

  • Begrenzung der Kräfte

Die maximal zulässigen Werte für dynamische und statische Kräfte an der Hauptschließkante sind in den Normen DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" und DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" festgelegt.

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Abb. 5
Prinzipdarstellung: Schließkraft in Abhängigkeit der Zeit

Tabelle 3 Auszug aus DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" für Türen

Öffnungsweite:< 200 mm200 bis 500 mm> 500 mm
Dynamische Kraft≤ 400 N≤ 700 N≤ 1400 N
Dynamische Zeit≤ 0,75 s
Statische Kraft≤ 150 N
Statische Rest-Kraft< 80 N
Statische Zeit< 5 s

Tabelle 4 Auszug aus DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" für Tore

Schließrichtunghorizontalvertikal
Öffnungsweite:≤ 500 mm> 500 mm0 bis 2500 mm
Dynamische Kraft≤ 400 N≤ 1400 N≤ 400 N
Dynamische Zeit≤ 0,75 s
Statische Kraft≤ 150 N
Statische Rest-Kraft< 25 N
Statische Zeit< 5 s

Die dynamische Kraft darf höchstens während 0,75 Sekunden wirksam sein. Die dynamische und die statische Kraft dürfen auch beim Nachlaufen des Flügels innerhalb der Umsteuerzeit nicht überschritten werden. Nach der Gesamteinwirkungszeit von 5 Sekunden muss die auf Personen wirkende Kraft auf maximal 25 N bei Toren bzw. 80 N bei Türen abgebaut sein. Dies wird in der Regel durch die Umkehrung der Bewegungsrichtung des Flügels in dieser Zeit erreicht (Reversierfunktion).

Bei sehr leichten Flügeln mit einer einwirkenden Kraft, die nie über 50N steigt, kann die Restkraft 50N betragen, wenn der Flügel mit einer Kraft < 50N um 50mm zurückgedrückt werden kann, um sich zu befreien.

Anmerkung zu Türen mit Niedrigenergieantrieb:

Eine besondere Art der Absicherung bei Türen im privaten bzw. nichtöffentlichen Bereich kann durch eine Niedrigenergie-Bewegung nach DIN EN 16005, 4.6.4 gegeben sein. Hierbei wird die mögliche Aufprallenergie des bewegten Flügels durch die Schließgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Türmasse auf max. 1,6 Joule begrenzt. Für öffentlich zugängliche Bereiche ist diese Variante nur dort geeignet, wo eine ungewollte Berührung durch den Flügel keine Gefahr darstellt.

Da sich der Kraftstoß des Flügels aus Masse x Geschwindigkeit ergibt, muss bei einem schwereren Flügel eine dementsprechend geringere Geschwindigkeit gewählt werden.

  • Druckempfindliche Schutzeinrichtungen:

Druckempfindliche Schutzeinrichtungen sind Schutzeinrichtungen, die auf Berührung reagieren. Dies können z. B. Schaltmatten, Schaltleisten sein.

Eine an einer Schließkante angebrachte Schaltleiste nach DIN EN 12978 verhindert bei Kontakt mit einer Person oder einem Gegenstand das Weiterlaufen des Torflügels.

Art und Anordnung der Schaltleisten müssen sicherstellen, dass die einwirkenden Kräfte zur Auslösung führen. Schaltleisten nach DIN EN 12978 weisen einen Ansprechwinkel von ±45° um die Lotrechte auf. In manchen Anwendungsfällen, z. B. bei Karusselltüren, wird ein größerer Ansprechwinkel (bis zu ±90°) benötigt.

Die Schaltleiste muss über die gesamte Dicke des Flügels, auch bei einem Auftreffwinkel bis zu 45° zur Bewegungsrichtung, wirksam sein. Bei entsprechend dicken Flügeln kann es deshalb notwendig sein, zwei Schaltleisten zu installieren.

Die Bauhöhe der Schaltleiste kann nicht beliebig verkleinert werden, weil der Verformungsweg der Leiste stets größer als der Anhalteweg des Flügels sein muss.

Bei automatisch schließenden Toren genügt nach DIN EN 12453 die Absicherung allein durch eine Schaltleiste nicht, sondern es ist zusätzlich mindestens eine Lichtschranke in einer Höhe von nicht mehr als 300 mm notwendig. Für die Sicherstellung des Sachschutzes, insbesondere zur Erkennung von Fahrzeugen, die sich im Torflügelbereich befinden, ist es empfehlenswert, eine weitere Lichtschranke in ca. 600 mm Höhe anzubringen.

  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

Durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen kann eine gefährliche mechanische Einwirkung des Torflügels auf Personen ausgeschlossen werden. Diese Einrichtungen müssen die Anwesenheit von Personen erkennen, unabhängig davon, ob sie sich bewegen oder nicht. Außerdem sollten im Schließbereich befindliche Gegenstände erkannt werden, um Schäden zu vermeiden (Sachschutz).

Einrichtungen dieser Art sind z. B. Lichtgitter, Anwesenheitssensoren oder - insbesondere bei vertikal schließenden Toren - an der Hauptschließkante angebrachte, mitfahrende Lichtschranken. Eine stationäre Lichtschranke, die auf einer festen Höhe installiert ist, reicht als alleinige Absicherung nicht aus. Sie deckt nur einen geringen Teil der Gefahrstelle ab und kann leicht überschritten oder umgangen werden.

Bei der Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen sind störende Umwelteinflüsse wie z. B. Sonneneinstrahlung, Nebel, Schnee und Regen zu berücksichtigen.

Nicht jede berührungslos wirkende Schutzeinrichtung ist für jede Tür- oder Torart anwendbar. Ob und in welcher Ausdehnung ein Bereich vor und/oder hinter dem Flügel überwacht werden muss, hängt von der Tür-/Torkonstruktion und den Nutzungsbedingungen ab.

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Abb. 6
Schaltleisten

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Abb. 7
Schaltmatte

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Abb. 8
Hauptschließkante am Tor mit zwei Schaltleisten

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Abb. 9
Anwesenheitserkennung bei Drehflügeln

(2) Beim Betrieb von Türen und Toren darf der Nachlaufweg des Flügels nach Auslösen einer druckempfindlichen Schutzeinrichtung nicht größer sein als deren Verformungsweg. Bei Flügeln ohne Sicherheitseinrichtung an den Schließkanten darf der Nachlaufweg nicht größer als 50 mm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährdende Flügelbewegung verbunden ist.

Der Nachlaufweg von 50mm gilt nur für Totmannsteuerung (siehe auch 8.1).

(3) Die erforderlichen Sicherheitsabstände müssen auch während der betrieblichen Nutzung dauerhaft eingehalten werden.

Gefährdungen können sowohl an beweglichen und/oder festen Teilen innerhalb des Tür-/Torsystems entstehen als auch zwischen dem Tür-/Torsystem und den unmittelbar in der Nähe befindlichen festen Teilen der Umgebung. Das können beispielsweise sein: Säulen, Regale, Nischen aber auch Gegenstände wie abgestellte Paletten oder Blumenkübel.

Gefährdungen, die sich aus der Bewegung von Flügeln mit Öffnungen (z. B. Gitterstäbe oder Lochblech) entlang eines Zaunes ergeben, können vermieden werden, wenn die Sicherheitsabstände zwischen Flügel und Zaun aus Tabelle 5 eingehalten werden.

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Abb. 10
Beispiele für Einzugsstellen an Schiebetüren durch Gegenstände in der Umgebung

Tabelle 5

Rechtwinkliger Zaunspalt [mm]
(kleineres Maß eines rechtwinkligen Spaltes)
Sicherheitsabstände [mm]
≤ 18,5120
> 18,5 ≤ 29300
> 29 ≤ 44500
> 44 ≤ 100850

Die Gefährdungsbeurteilung kann bei besonderen Benutzergruppen (z. B. Kindern) ergeben, dass die Sicherheitsabstände größer gewählt werden müssen.

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Abb. 11
Fingerschutz durch nachgiebige Kanten

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Abb. 12
Fingerschutz an der Nebenschließkante: Hohlwandige Gummileisten

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Abb. 13a
Abdeckung gegen Quetschen oder Scheren der Finger im Spalt der Nebenschließkante

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Abb. 13b
Minimierung des Spalts als Maßnahme gegen Einziehen. Hier wurden durch den Rundpfosten Quetsch- und Scherstellen konstruktiv vermieden

(4) Die Gefährdung, dass Beschäftigte beim Betrieb von vertikal bewegten Flügeln erfasst oder eingezogen werden, kann z. B. durch die Verwendung glattflächiger Flügel vermieden werden. Anderenfalls, wie bei Rollgittern, sind weitere Sicherungsmaßnahmen (siehe Abs. (1)) notwendig.

(5) Zusätzliche Sicherungen an Quetsch- und Scherstellen an Nebenschließkanten sind nicht erforderlich:

  • bei Nebenschließkanten, deren Gegenschließkanten sich am Sturz der Tür oder der Toröffnung befinden,

  • wenn der Spalt zwischen Nebenschließkante und Gegenschließkante maximal 8 mm beträgt,

  • wenn die Nebenschließkanten z. B. durch hohlwandige Gummi-, Kunststoffleisten oder Haarbürsten so nachgiebig gestaltet sind, dass sie im zusammengedrückten Zustand einen Sicherheitsabstand für die Finger von mindestens 25 mm ermöglichen.

Die wirksamste Sicherung ist die, die eine Gefährdung bereits konstruktiv vermeidet. Erreicht wird dies durch die Einhaltung oder Schaffung von Sicherheitsabständen.

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Abb. 14
Vermeiden von Einzug- und Schergefährdung zum Schutz der Finger (entspricht Abb. 1 in ASR A1.7)

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Abb. 15
Konstruktive Lösungen für Schiebetüren

(6) Die Gefährdung, dass Finger eingezogen werden, besteht nicht, wenn die Flügel von automatischen Schiebetüren/-toren und festen Teilen ihrer Umgebung in einem Abstand s von 8 mm oder weniger aneinander vorbeilaufen (Abb. 14). Ein Abscheren oder Quetschen von Fingern wird verhindert, wenn der Abstand t zwischen Flügeln und Bauteilen 25 mm oder mehr beträgt (Abb. 14).

Abb. 14 ist eine grundsätzliche Darstellung, die mehrere Gefährdungsarten zusammenfasst. Deshalb werden im Folgenden Einziehen, Scheren und Quetschen getrennt betrachtet:

Durch Einhalten des Sicherheitsabstandes s8 mm können Einzugsstellen vermieden werden.

Scherstellen entstehen durch zwei unmittelbar aneinander vorbeifahrende Kanten. Dabei können bereits mit geringen Kräften Körperteile/Gliedmaßen durch die Scherwirkung abgetrennt werden.

Scherstellen können auch konstruktiv vermieden werden, beispielsweise durch abgerundete oder abgeschrägte Kanten, geringe Kantenhöhen (siehe Abb. 15). Kantenhöhen am Profil bis zu 4 mm werden im Allgemeinen akzeptiert.

Gemäß DIN EN 12453 für Tore ist eine Absicherung von Scherstellen an Nebenschließkanten auch durch eine Kombination von Kraftbegrenzung und Gestaltung der Kanten möglich. Allerdings wird hierdurch die Scherstelle nur in eine Quetschstelle abgemildert, für besonders schutzbedürftige Personen (z. B. Kinder) können weiterreichende Schutzmaßnahmen notwendig sein.

Abb. 15, Kreis a) Scherstellen können vermieden werden, wenn:

  • die Kanten mit Radien von2 mm abgerundet sind und der Summenradius beider Kanten r1+r26 mm beträgt und

  • die dynamische Kraft400N und

  • die statische Kraft150N beträgt

Abb. 15, Kreis b) Scherstellen können vermieden werden, wenn:

  • zwischen den Kanten ein Abstand25mm besteht und

  • die dynamische Kraft400N und

  • die statische Kraft150N beträgt

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Abb. 16
Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Kopfbereiches (entspricht Abb. 2 in ASR A1.7)

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Abb. 17
Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Körpers (entspricht Abb. 3 in ASR A1.7)

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Abb. 18
Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Körpers (entspricht Abb. 4 in ASR A1.7)

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Abb. 19
Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Kopfbereiches (entspricht Abb. 5 in ASR A1.7)

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Abb. 20
Quetschgefahr an Nebenschließkanten von Faltflügeln durch fehlende Griffe

(7) Damit zwischen den hinteren Kanten der Flügel (Nebenschließkanten) von kraftbetätigten Schiebetüren/-toren und festen Teilen der Umgebung beim Betrieb keine Quetschstellen entstehen, müssen genügend große Sicherheitsabstände verbleiben:

  • für Flügel, die in einem Abstand von maximal 100 mm an feststehenden, geschlossenen Bauteilen entlang laufen, sind mindestens 200 mm Sicherheitsabstand notwendig (Abb. 16),

  • für Flügel, die in einem Abstand von mehr als 100 mm an feststehenden Bauteilen entlang laufen, sind mindestens 500 mm Sicherheitsabstand notwendig (Abb. 17).

(8) Damit kraftbetätigte Dreh- und Faltflügeltüren oder -tore hinsichtlich Quetschstellen (zwischen dem Flügel und festen Teilen der Umgebung) sicher betrieben werden können, muss bei größtmöglicher Flügelöffnung der hinter dem Flügel gelegene Bereich über seine gesamte Tiefe eine lichte Weite von mindestens 500 mm aufweisen (Abb. 18). Abweichend hiervon genügt eine lichte Weite von mindestens 200 mm, wenn die Tiefe des vom geöffneten Flügel und festen Teilen seiner Umgebung gebildeten Bereichs höchstens 250 mm beträgt (Abb. 19). Können diese Werte nicht eingehalten werden, sind weitere Sicherheitsmaßnahmen (siehe Abs. (1)) notwendig.

(9) Damit Flügel, die für die Handbetätigung angefasst werden müssen, weil zusätzliche Einrichtungen (z. B. Kurbeln oder Haspelkettenantriebe) nicht vorhanden sind, sicher verwendet werden können, müssen diese auf der inneren und äußeren Seite über Einrichtungen zur Handbetätigung verfügen, z. B. Klinken, Griffe, Griffmulden, Griffplatten. Wenn Türen und Tore nur von einer Seite betätigt werden sollen, braucht nur diese Seite mit solchen Einrichtungen ausgerüstet sein.

Da handbetätigte Falttore und -türen zum Schließen häufig nicht nur am Griff, sondern auch direkt am Flügel angefasst werden, müssen die Flügel und Gelenkstellen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

  • die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht hineingreifen kann,

  • genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut sind, die eine Quetschung unmöglich machen (Abb. 12).

Es darf nur ein begrenzter Kraftaufwand für das Öffnen von Flügeln nötig sein. Siehe Abschnitt 10.1 "Instandhaltung"

(10) Einrichtungen für die Handbetätigung, z. B. Kurbeln oder Ketten, von Türen und Toren müssen sicher verwendet werden können und müssen gegen Zurückschlagen, Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

An Toren sollen zwischen Griffen und Zarge die Mindestabstände nach Abb. 21 nicht unterschritten werden, um Handverletzungen zu vermeiden.

Für Türen gibt es keine normativen Vorgaben. Dennoch müssen ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, können (insbesondere bei Rohrrahmentüren) durch gekröpfte oder abgesetzte Beschläge Gefährdungen vermieden werden (siehe Abb. 23+24). Die DIN 18360 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Metallbauarbeiten" fordert für Schlösser mit einem Dornmaß unter 55 mm generell gekröpfte Drücker und Griffe.

(11) Hat der Antrieb von kraftbetätigten Türen und Toren mechanische Rückwirkung auf den Handantrieb, müssen Hand- und Kraftantrieb gegeneinander verriegelt sein.

Zum Beispiel ist am Aufsatz der Kurbel ein Schalter angebracht, der beim Aufstecken der Kurbel automatisch den Strom abschaltet.

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Abb. 21
Positionierung von Griffen, A: Abstand zwischen einem waagerechten Griff und dem Torrahmen, B: Abstand zwischen einem vertikalen Griff und dem Torrahmen

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Abb. 22
Türgriff ohne Sicherheitsabstand

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Abb. 23
gekröpfter Türgriff

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Abb. 24
abgesetzter Türgriff