Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
- 2.1
"Kraftbetätigte Tore"
Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird. - 2.2
Torantriebe können elektromechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Bauart sein.
- 2.3
"Freigabe des Fluchtweges"
Die Freigabe kann sowohl kraftbetätigt als auch von Hand erfolgen. Die Handbetätigung kann z. B. durch eine Break-Out-Funktion realisiert sein. - 2.4
Torflügel sind diejenigen beweglichen Bauteile, die die Toröffnung freigeben oder verschließen.
- 2.5
Automatische Auslösung der Öffnungsbewegung
Auslösung, die automatisch und ohne manuelle Betätigung erfolgt, ohne dass der Anwender irgendwelche Handlungen vorzunehmen braucht, außer sich dem Tor zu nähern. - 2.6
Auslösung der Öffnungsbewegung auf Anforderung
Auslösung die durch eine bewusste Handlung erfolgt, z. B. durch manuelle Betätigung eines Befehlsgebers. - 2.7
Befehlsgeber sind Mittel, mit denen das kraftbetätigte Öffnen des Tores eingeleitet wird
- a.
automatisch und nicht manuell ausgelöste Signalquellen (z. B. Radar-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Schaltmatten)
- b.
manuelle Signalquellen (z. B. Schalter, Taster, Funksteuerung)
- 2.8
Nottaste ist ein Befehlsgeber, der bei manueller Betätigung das kraftbetätigte Öffnen des Tores einleitet.
- 2.9
"Break-Out-System"
System mit dessen Hilfe Torflügel manuell aufschwenkbar sind, um einen Durchgang in Fluchtrichtung zu ermöglichen. - 2.10
Die Steuerung eines Tores ist eine Kombination von Bauteilen, welche die automatische Aktivierung des Antriebs bewirken und diese überwachen. Hierzu gehören insbesondere Signalgeber, Signalübertragung und Signalverarbeitung mit Befehlsausgabe.