DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Information enthält die Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von kraftbetriebenen Toren in Fluchtwegen und Notausgängen.

Von den Regelungen werden Tore erfasst, deren hauptsächliche Verwendung darin besteht, eine sichere Zufahrt für Waren und Fahrzeuge, begleitet oder geführt von Personen, zu ermöglichen. Dies betrifft ausschließlich kraftbetätigte Tore.

Tore, die nach dieser Information gebaut sind, haben die technischen Voraussetzungen, in Fluchtwegen und als Notausgänge eingesetzt zu werden. Bauordnungsrechtlich ist trotzdem eine "Zustimmung im Einzelfall" erforderlich.

Die Nutzungssicherheit von Toren ist in der europäischen Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und in den entsprechenden Produktnormen geregelt.

Bezüglich der in dieser Information genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die den Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des EWR entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.