DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

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Abschnitt 3.1 - 3 Technische Anforderungen
3.1 Allgemein

  1. 3.1.1

    Die Funktion des Fluchtwegtores darf durch eventuell in der Nähe verlaufende Tore (z. B. Brandschutztore) nicht beeinträchtigt werden. Die für die Funktion der Fluchwegtore erforderlichen Abstände sind zu berücksichtigen.

  2. 3.1.2

    Kraftbetriebene Tore müssen funktionssicher sein. Der Nachweis wird durch die Dauerfunktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.1 erbracht.

  3. 3.1.3

    Torflügel müssen aus ausreichend bruchsicheren Materialien bestehen. Torflügel aus durchsichtigen Materialen sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkennbar sind.

  4. 3.1.4

    Die Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein. Die Torflügel müssen in ihrer Endstellung selbsttätig zum Stillstand kommen.

  5. 3.1.5

    Die Tore dürfen keine Schwellen haben, dies gilt auch für "Break-Out-Flügel", hier dürfen keine Stolperstellen durch "losen Behang" entstehen.

  6. 3.1.6

    Zwischen beweglichen und feststehenden Teilen des Tores dürfen keine ungesicherten Quetsch-, Scher- oder Einzugsstellen auftreten.

  7. 3.1.7

    Ist mehr als eine Betriebsart möglich, muss ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein. Die eingestellte Betriebsart muss deutlich gekennzeichnet und erkennbar sein. Die Einstellung in der Betriebsart "verriegelt" ist so zu sichern, dass eine Veränderung nur von befugtem Personal vorgenommen werden kann, z. B. mit einem Schlüsselschalter.