TRGS 509 - TR Gefahrstoffe 509

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Abschnitt 6 TRGS 509 - Abstandsregelungen

6.1 Abstand zu Gebäuden und benachbarten Anlagen

(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Einwirkung ist zwischen oberirdischen Lagern im Freien und Füll- oder Entleerstellen im Freien, die nicht gemeinsam sicherheitstechnisch betrachtet werden, und Gebäuden, benachbarten Anlagen oder anderen Lagerbereichen ein angemessener Abstand unter Berücksichtigung von Stoffmasse oder -volumen und Stoffeigenschaften einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die für den Betrieb des Lagers oder der Füll- oder Entleerstelle unmittelbar erforderlich und die nicht für den ständigen Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z.B. Pumpenhäuser, Wiegehäuser, Wetterschutzeinrichtungen).

(2) Die Abstände für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C sind in Abschnitt 9.2 und 9.3 geregelt, für alle anderen Gefahrstoffe sind die erforderlichen Abstände denbaurechtlichen Bestimmungen zu entnehmen.

(3) Für den Abstandsbereich gemäß Absatz 1 muss das Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Anforderungen eingehalten werden können. Bevorzugt ist hierfür betriebseigenes Gelände zu verwenden, auf die Möglichkeit der Verringerung der Abstände durch bauliche Maßnahmen, siehe z.B. Abschnitt 9.2, wird hingewiesen. Muss ausnahmsweise nicht betriebseigenes Gelände für den Abstandsbereich benutzt werden, hat der Anlageninhaber durch rechtsverbindliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die für den Abstandsbereich erforderlichen Anforderungen erfüllt werden. Für Seen, Flüsse, Kanäle sowie nichtöffentliche Gleisanlagen und Straßen bedarf es keiner schriftlichen Vereinbarung.

6.2 Behälter- und Behältergruppenabstände

(1) Innerhalb eines oberirdischen Lagers sind aus Gründen der Zugänglichkeit sowie des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zwischen den ortsfesten Behältern angemessene Behälter- und Behältergruppenabstände einzuhalten, die die Maßnahmen der Gefahrenabwehr, z.B. Zugänglichkeit der Feuerwehr und der Rettungskräfte ermöglichen. Für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C sind die Regelungen von Abschnitt 9.2 und Abschnitt 9.3 zu beachten.

(2) Die Abstände nach Absatz 1 sind auch zwischen ortsfesten Behältern benachbarter Lageranlagen einzuhalten.