TRGS 509 - TR Gefahrstoffe 509

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Abschnitt 5 TRGS 509 - Bauliche Anforderungen an Lager, Füll- und Entleerstellen

5.1 Einbau und Aufstellung

5.1.1 Lager für ortsfeste Behälter

(1) Ortsfeste Behälter sind so zu montieren und zu installieren, dass sie ihre Lage nicht verändern und durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt werden können. Hierzu müssen ortsfeste Behälter so gegründet sowie eingebaut oder aufgestellt werden, dass

  1. 1.

    Verlagerungen und Neigungen, welche die Sicherheit der Behälter oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können, dabei sind Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu berücksichtigen

  2. 2.

    Oberirdische Behälter gegen mechanische Einwirkungen von außen ausgelegt oder geschützt sind. Bei oberirdischen Behältern in Überschwemmungsgebieten ist dabei der zu erwartende Wasserdruck, Treibgut oder Eisstau zu berücksichtigen. Entlüftungs-, Füll- oder Entnahmeleitungen oder sonstige Öffnungen oder Armaturen sind gegen das Eindringen von Wasser zu schützen.

(2) Der Schutz kann z.B. durch

  1. 1.

    geschützte Aufstellung in einem geeigneten Raum oder Bereich,

  2. 2.

    ausreichenden Abstand zu Verkehrswegen oder

  3. 3.

    einen angemessen dimensionierten Anfahrschutz in Abhängigkeit des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der Nähe der Lagerbehälter, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge

verwirklicht werden.

(3) Die Standsicherheit oberirdischer ortsfester Behälter muss, auch unter Berücksichtigung der mechanischen Belastung bei maximaler Füllung gewährleistet sein.

5.1.2 Füll- und Entleerstellen

(1) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge, ortsbewegliche Behälter auf Straßen- oder Schienenfahrzeugen oder für Eisenbahnkessel- und Schüttgutwagen sind so anzulegen, dass eine Räumung im Gefahrenfall schnell und unverzüglich möglich ist.

(2) Füll- und Entleerstellen für Tank- oder Silofahrzeuge sowie ortsbewegliche Behälter auf Straßenfahrzeugen müssen von den Fahrzeugen möglichst ohne Rangieren verlassen werden können.

(3) Zum Räumen von Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter auf Schienenfahrzeugen und für Eisenbahnkessel- oder Schüttgutwagen muss ausreichend Gleislänge vorhanden sein.

(4) Das Auffahren auf und das Fortrollen von Eisenbahnkesselwagen oder Schüttgutwagen, die in der Be- oder Entladezone stehen, muss verhindert werden können.

(5) Bedieneinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.

5.2 Brandschutz und Notfallmaßnahmen

(1) Lagerräume sowie Räume mit Füll- und Entleerstellen für Gefahrstoffe müssen ausreichend gegen eine Brandeinwirkung

  1. 1.

    durch einen Brand im Raum und

  2. 2.

    durch einen Brand außerhalb des Raums

geschützt sein.

(2) Lager sowie Füll- und Entleerstellen im Freien müssen ausreichend gegen Brandeinwirkung geschützt werden.

(3) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass ortsfeste Behälter, zugehörige Anlagenteile sowie Füll- und Entleerstellen mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können.

(4) Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung sind unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen.

(5) Werden in dieser TRGS Löschanlagen oder andere Brandschutzeinrichtungen gefordert, dürfen diese je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen automatisch oder manuell ortsfest oder teilbeweglich (halbstationär) sein. Hierbei sind anstelle von automatisch oder manuell ortsfesten Feuerlöschanlagen, teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, zulässig, wenn eine Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von fünf Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist. Weiterhin sind teilbeweglichen Feuerlöschanlagen mobile Löschfahrzeuge und -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen, gleichwertig.

5.3 Rückhalteeinrichtungen für Flüssigkeiten

(1) Austretende Gefahrstoffe müssen erkannt und beseitigt werden können und dürfen nicht in hierfür nicht vorgesehene Bereiche gelangen können. Hierfür müssen ausreichende Flächen vorhanden sein (z.B. Abfüll- oder Ableitflächen, Auffangräume) die ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die zu lagernden Gefahrstoffe sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein müssen.

(2) Auffangräume können durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet werden und dürfen auch in Form von Wänden ausgeführt sein, die um den Tank einen Ringraum bilden (Ringmantel).

(3) Auffangräume und Ableitflächen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein. Nähere Ausführungen können z.B. dem DWA-Arbeitsblatt DWA-A 786 entnommen werden.

(4) Die Standsicherheit der Wände von Auffangräumen ist für die vorgesehene Beaufschlagungsdauer auszulegen.

(5) Durch die Gestaltung der Auffangräume oder Ableitflächen muss sichergestellt sein, dass austretende Flüssigkeit im Auffangraum aufgefangen oder in den dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird.

(6) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle insbesondere auch der Auffangräume und Ableitflächen jederzeit möglich sind sowie die erforderlichen Arbeiten ohne Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden können.

(7) Das Fassungsvermögen des Auffangraums ist entsprechend den wasserrechtlichen Regelungen festzulegen.

(8) Rückhalteeinrichtungen im Freien müssen mit Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperr- oder abschaltbar sein. Die Absperreinrichtungen müssen auch im Brandfall funktionsfähig sein.

5.4 Besondere Anforderungen an das unterirdische Lagern

(1) Unterirdische Behälter sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben.

(2) Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören, von Gebäuden und von öffentlichen Versorgungsleitungen müssen unterirdische Behälter einen Abstand von mindestens 1 m haben. Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen im Sinne dieser Vorgaben gehören insbesondere Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Telekommunikationsanlagen.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes kann im Einverständnis mit der zuständigen Behörde nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen, z.B. bei Bauarbeiten, eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

(4) Sollen unterirdische Behälter in einem Bereich eingebaut werden, in dem mit einer Veränderung seiner Lage durch Grundwasser oder Staunässe oder Überschwemmung zu rechnen ist, müssen sie verankert oder durch entsprechende Belastung gegen Aufschwimmen gesichert sein. Auf die wasserrechtlichen Regelungen wird hingewiesen.

5.5 Zusätzliche Anforderungen an ortsfeste Behälter mit innerem Überdruck

Behälter mit innerem Überdruck müssen für den Betriebsdruck ausgelegt sein. Auf TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" wird verwiesen.

5.6 Lagerräume für das Zusammenlagern von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern und ortsbeweglichen Behältern

(1) Die baulichen Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" sind bei der Lagerung in ortsfesten Behältern gemeinsam mit ortsbeweglichen Behältern ausreichend, wenn in der Summe

  1. 1.

    nicht mehr als 150 t entzündbare Flüssigkeiten,

  2. 2.

    nicht mehr als 300 t brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt kleiner 100 °Coder

  3. 3.

    nicht mehr als 300 t brennbare Feststoffe

gelagert werden. Bei der Lagerung darüberhinausgehender Mengen müssen weitere Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden.

(2) Werden entzündbare Feststoffe oder Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern gemeinsam mit Behältern oder Tanks in einem Raum gelagert, so gilt folgende Vorgehensweise zur Festlegung der baulichen Anforderungen:

  1. 1.

    Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer des Lagerraums für die in den ortsbeweglichen Behältern gelagerten entzündbaren Flüssigkeiten nach TRGS 510.

  2. 2.

    Ermittlung der Gesamtmasse des Behälterinhalts bzw. des Gesamtvolumens der in Tanks und in ortsbeweglichen Behältern gelagerten entzündbaren Feststoffe oder Flüssigkeiten und daraus folgende Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer des Lagerraums nach dieser TRGS.

Die Feuerwiderstandsdauer des Lagerraums muss der jeweils höheren Schutzklasse entsprechen.