TRGS 509 - TR Gefahrstoffe 509

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRGS 509 - Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS werden ausschließlich die Einstufungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) aufgeführt. Falls während der Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2015 Zubereitungen noch nach der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft sind, können diese nach den Kriterien von Anhang VII der CLP-VO umgestuft werden. Im Folgenden werden Begriffe definiert, die nicht im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. 1

(2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Gefahrstoffe in ortsfesten Behältern gelagert werden.

(3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen

  1. 1.

    in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder

  2. 2.

    im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist.

(4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe gelagert werden.

(5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, das die natürliche Lüftung nicht wesentlich behindert.

(6) Das Lagervolumen ist der nominale Rauminhalt eines Lagerbehälters und nicht der momentane Rauminhalt. Das Gesamtlagervolumen ist die Summe der Lagervolumen aller Behälter.

(7) Ortsfest sind alle Behälter, die für ein stationäres Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen genutzt werden. Hierzu gehören u.a. Tanks, Silos und Bunker.

(8) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören sowohl die gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportbehälter wie

  1. 1.

    Verpackungen (z.B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke),

  2. 2.

    Großpackmittel (z.B. IBC (Intermediate Bulk Container), Big Bags bzw. FIBC (Flexible Intermediate Bulk Container),

  3. 3.

    Großverpackungen,

  4. 4.

    Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,

  5. 5.

    Container für Schüttgüter

  6. 6.

    Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge

als auch Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport.

(9) Befüll- und Entnahmeeinrichtungen im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anschlüsse an ortsfesten Behältern, über die ortsfeste Behälter betrieblich befüllt oder entleert werden, siehe Abb. 1 bis 3.

(10) Abfüllen ist das Befüllen oder Entleeren von ortsbeweglichen Behältern in Füll- oder Entleerstellen.

(11) Füllstellen im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Behälter mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen befüllt werden. Hierzu zählen auch mobile Anlagen, die ortsfest dauerhaft benutzt werden.

(12) Entleerstellen im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen gefüllte ortsbewegliche Behälter entleert werden.

aab_3598_as_57.gif

Abb. 1:
Beispiel für Befüll- und Entnahmeeinrichtungen sowie eine Entleerstelle für Flüssigkeiten

aab_3598_as_58.gif

Abb. 2:
Beispiel für Befüll- und Entnahmeeinrichtungen sowie eine Füllstelle für Flüssigkeiten

aab_3598_as_59.gif

Abb. 3:
Beispiel für Befüll- und Entnahmeeinrichtungen sowie eine Füll- und eine Entleerstelle für Feststoffe

(13) Der Wirkbereich einer Füll- oder Entleerstelle ist der räumliche Bereich, in dem im Normalbetrieb und bei zu erwartenden Störungen Gefahrstoffe in einer Menge auftreten können, die Maßnahmen erforderlich machen.

(14) Ein Zusammenlagern liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt oder Auffangraum befinden.

(15) Abstände im Sinne dieser TRGS sind Schutzstreifen, Tank- und Tankgruppenabstände, Abstände zu Gebäuden, die dazu dienen

  1. 1.

    ein Lager vor äußeren Schadensereignissen, wie z.B. mechanischer Beschädigung oder Erwärmung infolge einer Brandbelastung zu schützen, oder

  2. 2.

    vor Wechselwirkungen zwischen den gelagerten Gefahrstoffen zu schützen, oder

  3. 3.

    die Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen durch Undichtigkeiten an Behältern oder durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs so geringwie möglich zu halten oder

  4. 4.

    benachbarte Anlagen und Gebäude vor Schadensereignissen im Lager zu schützen.

(16) Schutzstreifen sind Bereiche, die sowohl benachbarte Anlagen und Gebäude gegen die Einwirkung eines Brandes als auch das Lager selbst gegen Zündgefahren von außen sichern sollen. Sie stellen die Abstandsflächen zwischen den benachbarten Anlagen und Gebäuden und dem am nächsten stehenden Tank bzw. dem Auffangraum dar.

(17) Ableitflächen sind Flächen, die dazu bestimmt sind, auslaufende Flüssigkeiten aufzufangen und einem Auffangraum zuzuleiten. Sie bilden mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit, sind aber nicht zur längerfristigen Rückhaltung des Lagergutes bestimmt.

(18) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Zur Definition "explosionsgefährdete Bereiche" und "gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" siehe § 2 Absatz 14 und 13 GefStoffV.

(19) Ein Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch getrennter Bereich, bei dem durch Anforderungen an die umschließenden Bauteile eine Brandübertragung auf angrenzende Anschnitte im Allgemeinen nicht zu erwarten ist.

(20) Aktives Lagern i.S.d. TRGS ist das Aufbewahren entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern, die am Ort der Lagerung über eine fest angeschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchleitungsverbindung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden entweder befüllt oder entleert werden und sowohl vor als auch nach der Befüllung bzw. Entleerung transportiert werden.

(21) Flüssigkeiten gelten als brennbar, wenn sie einen Flammpunkt ≤ 370 °C besitzen.

(22) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

(23) Anlagen im Sinne dieser TRGS sind Lagerbehälter, Füllstellen, Entleerstellen sowie die zugehörigen Rohr- und Schlauchleitungen und Ausrüstungsgegenstände und Armaturen bis zur ersten Absperrarmatur an der Schnittstelle zur verbundenen Anlage, siehe Abb. 1 und 2.

(24) Als Rohöl im Sinne dieser TRGS wird Erdöl bezeichnet, das als fossiler Energieträger und Rohstoff in der Form, wie es gefördert wird, gelagert und transportiert wird.