TRGS 509 - TR Gefahrstoffe 509

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Abschnitt 1 TRGS 509 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich

  1. 1.

    des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,

  2. 2.

    der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,

  3. 3.

    des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,

  4. 4.

    des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern,

  5. 5.

    der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder

  6. 6.

    der Instandhaltungsarbeiten.

(2) Diese TRGS gilt nicht

  1. 1.

    für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV fallen; für diese gilt die TRGS 511 "Ammoniumnitrat",

  2. 2.

    für explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen; für diese gilt bezüglich des Lagerns die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV),

  3. 3.

    für organische Peroxide, die in den Anwendungsbereich des Anhangs III GefStoffV fallen,

  4. 4.

    für das Lagern von Gasen, einschließlich verflüssigten Gasen (siehe hierzu TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase"),

  5. 5.

    für Schüttgüter in loser Schüttung in Lagerhallen oder ähnlichen baulichen Anlagen gemäß Baurecht, die zur Entnahme des Füllgutes von der Seite her betriebsmäßig begangen oder mit Geräten befahren werden können,

  6. 6.

    für Tankstellen und Gasfüllanlagen im Sinne der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung vonBrand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" sowie

  7. 7.

    für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen.

(3) Die in dieser TRGS genannten Explosionsschutzmaßnahmen sind für die Lagerung von Gefahrstoffen bis zu einem Flammpunkt von ≤ 55 °C vorgesehen; bei höheren Flammpunkten sind Schutzmaßnahmen in dem beschriebenen Umfang nur dann notwendig, wenn die Gefahrstoffe bei höheren Temperaturen (z.B. oberhalb des Flammpunktes) gelagert werden.

(4) Zusätzlich zu den Abschnitten 3 bis 7 gilt:

  1. 1.

    Abschnitt 8 bei der Lagerung bestimmter Flüssigkeiten und Feststoffen mit Brandgefahr,

  2. 2.

    Abschnitt 9 beim Lagern und Abfüllen entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C,

  3. 3.

    Abschnitt 10 hinsichtlich des Explosionsschutzes bei bestimmten Flüssigkeiten und Feststoffen,

  4. 4.

    Abschnitt 11 beim Lagern und Abfüllen von bestimmten Stoffen mit erhöhter Gefährdung und

  5. 5.

    Abschnitt 12 hinsichtlich der Zusammenlagerung im gemeinsamen Auffangraum.