Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagern von flüssigen und festen Gefahr-stoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter TRGS 509
In der Fassung vom 20. Juni 2022 (GMBl S. 608, 2024 S. 28, 242)
Ausgabe Juni 2022*)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz | 4 |
Grundsätze | 4.1 |
Lagerorte und -räume | 4.2 |
Kennzeichnung | 4.3 |
Lagerorganisation | 4.4 |
Füll- und Entleerstellen | 4.5 |
Unterbrechung der Gefahrstoffströme | 4.6 |
Unterweisung der Beschäftigten | 4.7 |
Maßnahmen für Notfälle | 4.8 |
Persönliche Schutzausrüstung | 4.9 |
Hygienische Maßnahmen | 4.10 |
Außerbetriebsetzen und Stilllegen | 4.11 |
Zugangsbeschränkungen | 4.12 |
Beseitigung von Leckagen und Stofffreisetzungen | 4.13 |
Überprüfungen | 4.14 |
Aktive Lagerung | 4.15 |
Instandhaltung | 4.16 |
Bauliche Anforderungen an Lager, Füll- und Entleerstellen | 5 |
Einbau und Aufstellung | 5.1 |
Füll- und Entleerstellen | 5.1.2 |
Brandschutz und Notfallmaßnahmen | 5.2 |
Rückhalteeinrichtungen für Flüssigkeiten | 5.3 |
Besondere Anforderungen an das unterirdische Lagern | 5.4 |
Zusätzliche Anforderungen an ortsfeste Behälter mit innerem Überdruck | 5.5 |
Lagerräume für das Zusammenlagern von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern- und ortsbeweglichen Behältern | 5.6 |
Abstandsregelungen | 6 |
Abstand zu Gebäuden und benachbarten Anlagen | 6.1 |
Behälter- und Behältergruppenabstände | 6.2 |
Notwendigkeit von Ausrüstungsteilen und Anforderungen | 7 |
Lagern von Flüssigkeiten | 7.1 |
Flüssigkeitsstandanzeige und Überfüllschutz | 7.1.2 |
Absperreinrichtungen | 7.1.3 |
Befüll- und Entnahmeeinrichtungen | 7.1.4 |
Zugangs- und Besichtigungsöffnungen | 7.1.5 |
Heiz- und Kühleinrichtungen in und an Behältern | 7.1.6 |
Lagern von Feststoffen | 7.2 |
Füllstandsanzeige und Überfüllschutz | 7.2.2 |
Absperreinrichtungen, Besichtigungsöffnungen, Verbindungsteile zwischen ortsfesten Behältern | 7.2.3 |
Befüll- und Entnahmeeinrichtungen für Feststoffe | 7.2.4 |
Füll- und Entleerstellen für Flüssigkeiten | 7.3 |
Flüssigkeitsstandanzeige und Überfüllschutz | 7.3.2 |
Rohr- und Schlauchleitungsanschlüsse an Füll- und Entleerstellen | 7.3.3 |
Füll- und Entleerstellen für Feststoffe | 7.4 |
Füllstandanzeige und Überfüllschutz | 7.4.2 |
Zusätzliche Anforderungen an Schutzmaßnahmen für bestimmte Flüssigkeiten und Feststoffe mit Brandgefahr | 8 |
Anwendungsbereich | 8.1 |
Brandschutz | 8.2 |
Bauausführung von Lagerräumen mit ortsfesten Behältern und Räumen mitFüll- oder Entleerstellen | 8.3 |
Notwendigkeit von Auffangräumen | 8.4.2 |
Fassungsvermögen von Auffangräumen | 8.4.3 |
Überfüllsicherungen | 8.4.4 |
Zusätzliche Anforderungen bei dem Lagern und Abfüllen entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C | 9 |
Anwendungsbereich | 9.1 |
Abstände und Schutzstreifen | 9.2 |
Tank- und Tankgruppenabstände | 9.3 |
Brandschutz | 9.4 |
Brandschutzeinrichtungen | 9.4.2 |
Brandschutztechnische Ausstattung von Lagerräumen | 9.4.3 |
Anforderungen an Auffangräume | 9.5 |
Bauliche Anforderungen an Auffangräume in Räumen und im Freien | 9.5.2 |
Wirkbereiche an Füll- und Entleerstellen | 9.6 |
Bauausführung von Lagerräumen mit Tanks und Räumen mit Füllstellen | 9.7 |
Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume mit einem Lagervolumen bis | 9.7.2 |
Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume mit einem Lagervolumen über 10.000 l oder Räume mit Füllstellen mit Volumenströmen über 1.000 l/h | 9.7.3 |
Ausrüstung von Füll- und Entleerstellen | 9.8 |
Überfüllschutz an Füllstellen | 9.9 |
Zusätzliche Maßnahmen zum Explosionsschutz für bestimmte Flüssigkeiten und Feststoffe | 10 |
Anwendungsbereich | 10.1 |
Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen | 10.2 |
Allgemeine Schutzmaßnahmen | 10.3 |
Vermeiden von Zündquellen | 10.4 |
Besondere Anforderungen beim Lagern und Fördern von brennbaren staubförmigen oder staubbildenden Feststoffen | 10.4.2 |
Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes | 10.5 |
Fahrzeugverkehr und Einsatz von Flurförderzeugen | 10.6 |
Zusätzliche Anforderungen beim Lagern und Abfüllen von bestimmten Stoffen mit erhöhter Gefährdung | 11 |
Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe | 11.1 |
Bau und Ausrüstung der Lagerbehälter | 11.1.2 |
Aufstellung in Räumen | 11.1.3 |
Aufstellung im Freien | 11.1.4 |
Bauliche Anforderungen und Brandschutz | 11.1.5 |
Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe | 11.2 |
Bauliche Anforderungen und Brandschutz | 11.2.2 |
Gefahrstoffe, die zu gefährlicher Reaktion neigen | 11.3 |
Zusammenlagerung | 12 |
zu TRGS 509: Ergänzende Anforderungen an die Ausrüstung von Tanks so-wie Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten | Anhang 1 |
Ausrüstung von Tanks | 1 |
Ableitung von Dampf-Luft-Gemischen | 1.1 |
Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen | 1.1.2 |
Ableitung der Dampf-Luft-Gemische brennbarer Flüssigkeiten ins Freie | 1.1.3 |
Gaspendeln | 1.1.4 |
Flammendurchschlagsicherungen | 1.2 |
Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen | 1.2.2 |
Auswahl der geeigneten Flammendurchschlagsicherung | 1.2.3 |
Flammendurchschlag bei kurzzeitigem Brennen | 1.2.4 |
Einsatzbedingungen von Flammendurchschlagsicherungen | 1.2.5 |
Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen | 1.2.6 |
Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Abzweigungen | 1.2.7 |
Ausrüstung von Füll- und Entleerstellen | 2 |
Ableitung von Dampf-Luft-Gemischen an Füllstellen | 2.1 |
Flammendurchschlagsicherungen in Füll- und Entleerstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C | 2.2 |
Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme | 3 |
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung | 4 |
Blitzschutz | 5 |
Dämpfespeicher | 6 |
zu TRGS 509: Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen bei der Lagerung und Abfüllung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C | Anlage 2 |
Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks | 1 |
Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks ohne Inertisierung | 1.1 |
Explosionsgefährdete Bereiche in inertisierten Tanks | 1.2 |
Inertisierte Tanks mit Belüftungsarmaturen | 1.2.2 |
Inertisierungsstufe 1 | 1. |
Inertisierungsstufe 2 | 2. |
Inertisierungsstufe 3 | 3. |
Explosionsgefährdete Bereiche in ortsbeweglichen Behältern innerhalb vonFüll- oder Entleerstellen | 1.3 |
Explosionsgefährdete Bereiche in und um Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen und Anlagenteilen | 2 |
Explosionsgefährdete Bereiche in und um Pumpen | 3 |
Explosionsgefährdete Bereiche in Räumen | 4 |
Explosionsgefährdete Bereiche in Lagerräumen für Tanks | 4.1 |
Explosionsgefährdete Bereiche in und an Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche | 4.2 |
Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen in Räumen | 4.3 |
Offene Befüllung der ortsbeweglichen Behälter ohne gezielte Abführung der Dampf-Luft-Gemische | 4.3.2 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern mit Objektabsaugung | 4.3.3 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern mit formschlüssigen Lüftungseinrichtungen | 4.3.4 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern in Füllkabinen | 4.3.5 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern über angeschlossene Rohr- bzw | 4.3.6 |
Explosionsgefährdete Bereiche in und um Auffangwannen | 4.3.7 |
Explosionsgefährdete Bereiche um Tanks im Freien | 5 |
Lageranlagen bis 3.000 l im Freien | 5.1 |
Lageranlagen mit mehr als 3.000 l im Freien | 5.2 |
Inertisierte Tanks | 5.2.2 |
Tanks mit Schwimmdecken, Tanks mit Gaspendelung | 5.2.3 |
Schwimmdachtanks | 5.2.4 |
Witterungsschutz von Lageranlagen | 5.2.5 |
Beispiele | 5.2.6 |
Explosionsgefährdete Bereiche bei dem Lagern in unterirdischen Tanks | 6 |
Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen im Freien | 7 |
Allgemeines und Witterungsschutz | 7.1 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern über offenen Dom ohne Ableitung der Dampf-Luft-Gemische sowie Befüllen von ortsbeweglichen Behältern, die über Entlüftungseinrichtungen ausatmen | 7.2 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern mit Ableitung der Dampf-Luft-Gemische über dichtschließende Einrichtungen | 7.3 |
Befüllen von ortsbeweglichen Behältern über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung | 7.4 |
Explosionsgefährdete Bereiche an Entleerstellen im Freien und inRäumen | 8 |
Explosionsgefährdete Bereiche bei Ableitflächen und Rückhalteeinrichtungen an Füllstellen im Freien | 9 |
Zonen an Dämpfespeichern zur Zwischenspeicherung von Dämpfenentzündbarer Flüssigkeiten im Zuge von Gaspendelsystemen im Lager | 10 |
Aktive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern | Anhang 3 |
Geltungsbereich | 1 |
Allgemeines | 2 |
Aktive Lagerung in ortsbeweglichen Behältern aus Kunststoff | 3 |
Anforderungen an den Betrieb von ortsbeweglichen Behältern bei der aktiven Lagerung | 4 |
Explosionsgefährdete Bereiche | 5 |
zu TRGS 509 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen | Anhang 4 |
Anwendungsbereich | 1 |
Schutzmaßnahmen | 2 |
Der AGS hat die TRGS 509 redaktionell überarbeitet und beschlossen.
Die TRGS 509 " Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll-und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter", Ausgabe September 2014, GMBl 2014 S. 1346-1400 [Nr. 66-67] (v. 19.11.2014), zuletzt berichtigt, geändert und ergänzt: GMBl 2020, S. 817 [Nr. 38] (v. 02.10.2020) wird durch diese Neufassung, Ausgabe Juni 2022, ersetzt.