TRGS 509 - TR Gefahrstoffe 509

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Abschnitt 12 TRGS 509 - Zusammenlagerung

(1) Lagergüter dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn z.B.

  1. 1.

    Lagergüter gefährlich miteinander reagieren können,

  2. 2.

    ein Lagergut gefährlich mit dem Löschmittel des anderen Gefahrstoffs reagieren kann,

  3. 3.

    bei Lagerung in Räumen unterschiedliche Temperaturbedingungen erforderlich sind

und diese sich in einem gemeinsamen Auffangraum befinden.

(2) Beim Abfüllen von Stoffen die gefährlich mit anderen Stoffen reagieren, muss durch eine Kombination von entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen eine Vermischung dieser Stoffe verhindert werden. Dies kann erreicht werden durch,

  1. 1.

    räumliches Trennen der Füll- und Entleerstellen, so dass ein Auffangen in getrennten Auffangräumen erfolgt. Ist dies nicht möglich, müssen Abfüllvorgänge zeitlich voneinander getrennt werden und der Auffangraum dazwischen überprüft und ggf. entleert werden,

  2. 2.

    eine technische Medienüberwachungen der Befülleinrichtungen der entsprechenden Lagertanks, die Fehlbefüllung verhindert. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Befüllvorgang (ggf. automatisch) gestoppt werden kann, bevor das Füllgut den Lagertank erreicht. Als Überwachung kommen u.a. pH-Messung, Temperaturüberwachung oder Ultraschallmessung in Frage. Ist eine Medienüberwachung nicht möglich, muss durch alternative Maßnahmen eine Vermischung verhindert werden, z.B. durch verschließbare Befülleinrichtungen und Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip,

  3. 3.

    spezielle Armaturenanschlüsse, die nur für dezidierte Stoffe benutzt werden können,

  4. 4.

    Befüll- und Abfülleinrichtungen, die nur für einen Stoff benutzt werden.