DGUV Information 203-079 - Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Notwendigkeit einer Zuhaltung

Die Notwendigkeit einer Zuhaltung ergibt sich aus der Nachlaufzeit einer gefahrbringenden Maschinenfunktion und der benötigten Zugangszeit einer Person.

Die Nachlaufzeit ist das Zeitintervall zwischen dem Einleiten des Stoppbefehls durch das Öffnen einer trennenden Schutzeinrichtung und der Beendigung der gefahrbringenden Maschinenfunktion. Dabei gehen alle Reaktionszeiten der Verriegelungseinrichtung, sonstiger Teile der Steuerung und die Anhaltezeit bis zur Beendigung der gefährdenden Maschinenfunktion ein.

Die von einer Person benötigte Zeit zur Erreichung des Gefährdungsbereiches nach Auslösen des Stoppbefehls durch die Verriegelungseinrichtung wird Zugangszeit genannt.

Wenn die Nachlaufzeit (TN) des gesamten Systems größer oder gleich der von einer Person zum Erreichen der Gefahrenzone benötigten Zugangszeit (Tz) ist, muss eine Verriegelungseinrichtung mit Zuhaltung verwendet werden (siehe Abbildung 25).

Die Zugangszeit kann aus dem Abstand zwischen Gefahrenzone und trennender Schutzeinrichtung zusammen mit der Annäherungsgeschwindigkeit des Körperteils berechnet werden (für nähere Erläuterungen zu Berechnungsmethoden siehe DIN EN ISO 13855 [14], Abschnitt 9).

Anmerkung:

Vielfach werden Zuhaltungen eingesetzt, um einen Arbeitsprozess nicht unnötig zu unterbrechen (Prozessschutz).

Anforderungen an den Personenschutz bezüglich der Zuhaltung müssen in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Stellungsüberwachung der Schutzeinrichtung müssen jedoch eingehalten werden.