DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Fahrzeuge mit Beladeeinrichtung

Fahrzeuge mit Beladeeinrichtung erleichtern erheblich die Arbeit bei der Holzrückung und steigern die Produktivität.

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Abb. 97 Tragschlepper
Das ist zu beachten:
  • Fahrzeug und Beladeeinrichtung werden nur bestimmungsgemäß nach den Herstellerangaben eingesetzt.

  • Der Bediener ist mindestens 18 Jahre alt, in der Bedienung von Fahrzeug und Beladeeinrichtung unterwiesen und mit dem Führen des Fahrzeugs beauftragt. Er muss befähigt sein, die Arbeiten sicher auszuführen.

  • Sicherheitseinrichtungen werden arbeitstäglich vor Schichtbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft.

  • Der Fahrzeugeinsatz erfolgt nur bis zur festgelegten Hang- bzw. Querneigung unter Berücksichtigung der Boden und Bestandesverhältnisse.

  • Der Aufstellungsort des Fahrzeugs für die Beladung ist so gewählt, dass

    • seine Standsicherheit gewährleistet ist

    • die Beladeeinrichtung nicht in die Näheelektrischer Freileitungen gelangen kann. Bei unbekannter Netzspannung mindestens 5 m.

  • Der Fahrer kann den Arbeitsbereich überblicken.

  • Im Schwenkbereich der Beladeeinrichtung, einschließlich der Last, sowie vor und hinter dem Fahrzeug halten sich keine Personen auf.

  • Der Fahrzeugführer führt die Fahrbewegung nur aus, wenn er den Fahrweg übersehen kann (z. B. durch Rückfahrkamera).

  • Die zulässige Tragfähigkeit des Fahrzeugs und der Beladeeinrichtung in Abhängigkeit von der Ausladung werden nicht überschritten.

  • Die Stabilität des Fahrzeuges wird gewährleistet. Dazu wird eine den Geländebedingungen angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt.

  • Die Beladung erfolgt nur bis zur Höhe der Rungen und Schutzgitter. Durch zu hoch gestapelte Lasten kann das Fahrzeug umkippen oder Baumstämme über das Schutzgitter rutschen.

  • Bei Transportfahrten oder zum Arbeitsende wird die Beladeeinrichtung auf die Last oder den Fahrzeugrahmen abgesenkt und mit dem Greifer fixiert.

  • Die tägliche Einsatzzeit von Maschinenführern ist so bemessen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Gesundheitsgefahren sowie psychische und physische Belastungen werden z. B. reduziert oder begrenzt durch

    • Wechseltätigkeit (z. B. Arbeitsvorbereitung, Wartungsarbeiten, Zufällarbeiten),

    • Einhaltung der zulässigen Tagesexpositionswerte gegenüber Ganzkörpervibrationen,

    • Einlegen zusätzlicher Kurzpausen zur Durchführung von Ausgleichsgymnastik innerhalb der Arbeitsschicht.