DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 2 - 2 Aufgaben des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber (Unternehmer, Vorgesetzter) müssen Sie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen sicheren Arbeitsablauf schaffen, erhalten und überwachen. Der erste wichtige Schritt hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

  • einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen

    und

  • der Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Es wird empfohlen, die Festlegungen in einem schriftlichen Arbeitsauftrag festzuhalten.

Mindestens einmal jährlich ist eine Unterweisung vorgeschrieben. Ein erhöhtes Unfallrisiko besteht zu Beginn jeder neuen Arbeit und bei Einstellung unerfahrener Mitarbeiter. Immer dann sollte auf die besonderen Gefahren und die Gegenmaßnahmen hingewiesen werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet,

  • die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen zu kennen, zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen,

  • sich Unfall- und Gesundheitsgefahren bewusst zu machen (Gefährdungsbeurteilung),

  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen,

  • Betriebsanweisungen zu erstellen (siehe Anhang 6 der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten"),

  • regelmäßige Unterweisungen durchzuführen,

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    Abb. 3 Unterweisung

  • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln zu ermitteln, zu veranlassen und gegebenenfalls zu dokumentieren (siehe Anhang 4 der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten").

Bei Verstoß droht

  • Regress des Unfallversicherungsträgers

  • Strafverfahren

  • zivilrechtliche Haftung

  • arbeitsrechtliche Konsequenzen

Besonders hoch ist die Unfallgefahr bei gefährlichen Waldarbeiten.

Gefährliche Waldarbeiten sind z.B.:

  • manuelles Fällen von Bäumen,

  • Arbeiten mit der Motorsäge,

  • Aufarbeitung von gebrochenem und geworfenem Holz, Zufallbringen hängen gebliebener Bäume, Besteigen von Bäumen und Arbeiten in der Baumkrone z. B. zur Wertästung, bei der Samenernte oder zum Befestigen von Seilen,

  • Arbeiten mit Seilwinden und Seilkrananlagen,

  • andere Waldarbeiten können zu gefährlichen Waldarbeiten werden, z. B. Arbeiten in Waldbeständen mit hohem Totholzanteil.

Gefährliche Waldarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben, damit nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche Hilfe herbeigerufen werden kann.

Wird eine gefährliche Waldarbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, fachlich geeignete, weisungsberechtigte Person die Aufsicht führt.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen mit gefährlichen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Das gilt nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Sie müssen dabei von einem Fachkundigen angeleitet und beaufsichtigt werden.