DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Allgemeine Anforderungen

Bei Waldarbeiten ist naturgemäß ein ständiger nicht gezielter Umgang * mit den oben beschriebenen biologischen Arbeitsstoffen gegeben, der jedoch nur in wenigen Einzelfällen zu konkreten Gefahren für die Beschäftigten führt.

Um Gefährdungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ermitteln und entsprechende Maßnahmen festlegen.

Dabei hat er die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) zu berücksichtigen, z.B.:

  • Die Mitarbeiter sind über mögliche biologische Gefährdungen informiert und unterwiesen.

  • Die Bildung von Aerosolen, Stäuben und Dämpfen ist weitestgehend minimiert.

Erkenntnisse über Gefahren für Mensch und Umwelt aus der Gefährdungsbeurteilung, hieraus resultierende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe sind in Betriebsanweisungen zusammen zu fassen und den Beschäftigten zur Verfügung zustellen. Die Betriebsanweisungen sind für die Unterweisung der Beschäftigten zu nutzen.

Nicht nur das zielgerichtete Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen ("gezielte Tätigkeit"), sondern auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen und biologischen Materialien ("nicht gezielte Tätigkeit") kann in den Bereich der Biostoffverordnung fallen.