DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Tätigkeiten mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassene Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Es dürfen nur diejenigen Personen Pflanzenschutzmittel ausbringen, die über einen Sachkundenachweis verfügen.

Die Hinweise des Pflanzenschutz- bzw. Düngemittelherstellers zur Vermeidung von Gefährdungen - auch nach der Ausbringung der Mittel - sind zu beachten (siehe Sicherheitsdatenblatt). Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ist die persönliche Schutzausrüstung nach Angabe des Pflanzenschutzmittelherstellers zu tragen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Düngemittel, die bei Einwirkung von Nässe zu gefährlichen Reaktionen neigen (z. B. Branntkalk bei Einwirkung von Wasser), vor Witterungseinflüssen geschützt aufbewahrt und gelagert werden. Die Vermischung von Düngemitteln untereinander sowie mit anderen Stoffen ist unzulässig, wenn gefährliche Reaktionen eintreten können.