DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Hygienische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

  • In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

  • Vor der Pause müssen die Hände gründlich gewaschen werden.

  • Besteht die Gefahr einer Verunreinigung durch Gefahrstoffe, müssen Arbeits- und Straßenkleidung getrennt voneinander aufbewahrt werden.

  • Mit Gefahrstoff durchtränkte Kleidung ist sofort zu wechseln.