DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Gefahrstoffverzeichnis

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die im Betrieb verwendeten und gelagerten Gefahrstoffe erfasst werden.

Dieses Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,

  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

  • Arbeitsbereich, in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird bzw. der Gefahrstoff entsteht,

  • im Arbeitsbereich verwendete Mengen.

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Abb. 59 Gefahrstoffverzeichnis