DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob Beschäftig te bei ihrer Tätigkeit Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sind. Diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z. B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) erneut durchgeführt werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden.

Die Ermittlungspflicht des Unternehmers beinhaltet folgende Fragestellungen:

  • Handelt es sich bei einem Arbeitsstoff um einen Gefahrstoff?

    Angaben des Herstellers auf Verpackungen, Beipackzetteln und Sicherheitsdatenblättern beachten.

  • Werden bei Arbeitsverfahren Gefahrstoffe frei oder besteht Hautkontakt mit ihnen?

    (z. B. Motorsägenabgase, Pflanzenschutzmittel, Sprühfarben)

  • Gibt es weniger gefährliche Ersatzstoffe oder emissionsärmere Arbeitsverfahren?

    (so ist z. B. benzolhaltiger Kraftstoff beim Betrieb handgeführter Maschinen mit Verbrennungsmotor - wie Motorsägen oder Freischneider - durch benzolfreien Sonderkraftstoff wie z. B. "Aspen" oder "Moto-Mix" zu ersetzen oder Handarbeit statt Maschinenarbeit)

  • Besteht Brand- und Explosionsgefahr?

    (z. B. ist Sonderkraftstoff hochentzündlich/extrem entzündlich)

  • Welche konkreten Gefährdungen bestehen für die Beschäftigten und welche Schutzmaßnahmen sind daraufhin zu ergreifen?

    Angaben des Herstellers auf Verpackungen, Beipackzetteln und Sicherheitsdatenblättern beachten.