DGUV Information 214-078 - Vorsicht Zecken! Risiko Zeckenstich - was tun?

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Abschnitt 8 - Wann ist eine Erkrankung nach Zeckenstich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert?

Der Zeckenstich selbst ist zunächst ein Unfallereignis und muss nicht zwangsläufig zu einer Erkrankung führen. Kosten im Zusammenhang mit einem Zeckenstich (z. B. Arztbesuch) werden vom Unfallversicherungsträger in der Regel übernommen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit besteht.

Entwickelt sich nach dem Zeckenstich eine Borreliose oder FSME, wird dies unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem Unfallversicherungsträger als Berufskrankheit Nr. 3102 Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt:

Wichtig ist hierfür entweder der Nachweis eines konkreten Zeckenstichs oder die Ausübung einer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit, bei der ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko im Verhältnis zu privaten Tätigkeiten vorliegt. Dies trifft in der Regel zu bei besonders gefährdeten Personengruppen aus besonders gefährdeten Tätigkeitsbereichen, wie z. B. Land und Forstwirte, Beschäftigte in der Wasserwirtschaft, der Grünpflege, dem Gartenbau, dem Straßenunterhalt oder der Umweltbildung.

Weiter kann eine Anerkennung als Berufskrankheit nur dann erfolgen, wenn eine Erkrankung diagnostiziert wurde. Allein das Vorhandensein von Antikörpern im Blut reicht hierfür nicht aus.

Der Nachweis des "beruflich" erworbenen Zeckenstichs ist erforderlich. Dieser kann z.B. im Verbandbuch, dem Meldeblock oder elektronisch erfolgen, der Datenschutz ist dabei zu beachten. Oft tritt die Erkrankung erst mit z.T. erheblicher zeitlicher Verzögerung zum Zeckenstich auf, was eine plausible Dokumentation besonders wichtig macht.

ccc_3425_as_20.jpgZeckenstich? Dokumentieren!
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