TRBA 200 - TR Biologische Arbeitsstoffe 200

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Abschnitt 6 TRBA 200 - Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person

(1) Gemäß § 10 Absatz 2 BioStoffV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und der Biotechnologie sowie Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, eine fachkundige Person (benannte fachkundige Person) zu benennen. Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und Befugnisse dieser Person schriftlich festzulegen.

(2) Die benannte fachkundige Person hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Sie berät den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und zu allen sicherheits-technisch relevanten Fragestellungen der Schutzstufen 3 und 4 nach BioStoffV.

  2. 2.

    Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der

    1. a)

      Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sowie

    2. b)

      bei der Durchführung der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 BioStoffV.

  3. 3.

    Sie überprüft die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

(3) Die benannte fachkundige Person muss für Tätigkeiten mit Biostoffen

  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die unter Abschnitt 4.2.3 beschriebenen Fachkundeanforderungen

und

  • in Sonderisolierstationen die unter Abschnitt 4.3.3 beschriebenen Fachkundeanforderungen

erfüllen.

Sofern die erforderliche Fachkunde nicht durch die benannte Person alleine abgedeckt werden kann, muss sie die zusätzlich erforderlichen Kompetenzen koordinieren.

(4) Die benannte fachkundige Person hat ihre Fachkunde aktuell zu halten. Im Anhang zu dieser TRBA sind beispielhaft Inhalte für Fortbildungen aufgeführt.