TRBA 200 - TR Biologische Arbeitsstoffe 200

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Abschnitt 3 TRBA 200 - Fachkundeanforderungen: Allgemeine Grundsätze

(1) Der Begriff der Fachkunde wird in der BioStoffV (§ 2 Absatz 11) in allgemeiner Form definiert. Danach ist fachkundig, wer zur Ausübung der jeweiligen in der Verordnung bestimmten Aufgabe (siehe Abschnitt 2) befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind deshalb abhängig von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die Fachkunde umfasst folgende Komponenten:

  1. 1.

    eine geeignete Berufsausbildung,

  2. 2.

    einschlägige Berufserfahrung,

  3. 3.

    Kompetenz im Arbeitsschutz.

(2) Als Kompetenz im Arbeitsschutz im Sinne dieser TRBA gelten die Kenntnisse und Fähigkeiten, Gefährdungen in Abhängigkeit von den durchgeführten Tätigkeiten und vorhandenen Biostoffen zu beurteilen und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und sachgerecht und regelkonform anzuwenden.

(3) In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung, kann zur Erlangung der benötigten Kompetenz im Arbeitsschutz die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein.

(4) In den Schutzstufen 3 und 4 ist das Intervall für regelmäßige Fortbildungen so zu wählen, dass die Aktualität der Fachkunde gewährleistet ist, mindestens alle 5 Jahre. Der Arbeitgeber hat die Fortbildungsmaßnahmen so auszuwählen, dass die Inhalte die Anforderungen dieser TRBA erfüllen und die Vortragenden über die erforderlichen Kompetenzen zum gewählten Thema verfügen.

(5) Zusätzlich ist es erforderlich, kontinuierlich die Fortentwicklung von Wissenschaft, Stand der Technik und Rechtsetzung zu verfolgen, damit die erforderlichen Kompetenzen für alle im Anhang 1 gelisteten Themenkomplexe auf einem aktuellen Stand gehalten werden.

(6) In begründeten Fällen kann von den in dieser TRBA genannten Anforderungen an Berufsausbildung oder Berufserfahrung abgewichen werden, wenn die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art - zum Beispiel im Rahmen des Studiums, der Ausbildung, von Fortbildungsmaßnahmen oder im Rahmen einer spezifischen Unterweisung - erlangt worden sind.