DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

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Abschnitt 1.1 - 1 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber durch individuelle arbeitsmedizinische Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sinnvoll ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient zur Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss sich der Facharzt bzw. die Fachärztin für Arbeitsmedizin oder der Arzt bzw. die Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV) Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV).

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden körperliche und/oder klinische Untersuchungen durchgeführt, wenn der Arzt bzw. die Ärztin diese für erforderlich hält, er bzw. sie über die Inhalte, den Zweck sowie die Risiken aufgeklärt hat und die an der Vorsorge teilnehmende Person die Untersuchung nicht ablehnt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Mit der Änderungsverordnung 2013 wurde die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis ("dauernde gesundheitliche Bedenken/befristete gesundheitliche Bedenken/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen/keine gesundheitlichen Bedenken") abgeschafft und durch eine Vorsorgebescheinigung ersetzt. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Eine inhaltlich identische Vorsorgebescheinigung geht an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin und an die Person, die an der Vorsorge teilgenommen hat. Ergebnis und Befunde der Vorsorge muss der Arzt bzw. die Ärztin schriftlich festhalten, er bzw. sie muss die jeweilige Person darüber beraten und ihr auf Wunsch das Ergebnis ggf. auch in schriftlicher Form zur Verfügung stellen. Gegenüber Dritten, d. h. auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, gilt die ärztliche Schweigepflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 5 ArbMedVV). Sofern sich allerdings aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Erkenntnisse dazu ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arzt bzw. die Ärztin den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin informieren und Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbMedVV). Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen muss (§ 8 Abs. 1 ArbMedVV).