DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Leitung und Verantwortung

Für die Veranstaltung oder Produktion muss die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer eine gesamtverantwortliche Person benennen. Je nach Organisationsstruktur der Veranstaltung oder Produktion verteilen sich die Verantwortungsbereiche auf die an der Durchführung Beteiligten.

Leitung und Aufsicht der Arbeiten bedeutet die eigenständige Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung vor Ort. Hierzu gehört auch, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.

Klären Sie die Funktionen, Aufgaben und Weisungsbefugnisse aller an der Veranstaltung und Produktion Beteiligten - vom Veranstalter, Betreiber, Produktionsleitung, von der Technischen Leitung, dem/der Verantwortlichen für die Veranstaltungstechnik bis zu den einzelnen beteiligten Produktionsfirmen und Dienstleistern.

Der Veranstalter ist für alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung verantwortlich.

Gesamtverantwortliche Person des Veranstalters ist eine zuverlässige und fachkundige Person, die die Veranstaltung und Produktion leitet und beaufsichtigt. Als gesamtverantwortliche Person fungiert in der Regel die Technische Direktion, Herstellungsleitung, Produktionsleitung, Projektleitung, Produktionsingenieurin/Produktionsingenieur.

Siehe auch DIN 15750 "Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen"

Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Zustand seiner Veranstaltungs- und Produktionsstätte, der betrieblichen Einrichtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel. Und er muss die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die sich aus dem Betrieb der Veranstaltungsstätte ergeben. Aus dem Baurecht ergeben sich besondere Pflichten für den sicheren Zustand und Betrieb von baulichen Anlagen, in denen Veranstaltungen stattfinden. Der Betreiber kann die Pflichten für den sicheren Betrieb an eine dafür befähigte Veranstaltungsleitung übertragen.

Die Veranstaltungsleitung wird in Abstimmung zwischen Veranstalter und Betreiber ausgewählt. Sie stimmt die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und koordiniert die Abläufe.

Bühnen- und Studiofachkräfte überwachen die Ausführung aller veranstaltungstechnischen Leistungen und sind im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit weisungsbefugt. Sie können sowohl als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik und/oder als Technische Leitung für Veranstaltungstechnik tätig werden.

Siehe dazu Anhang "Kriterien zur Auswahl erforderlicher Qualifikation"

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Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen ist eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Um eine reibungslose, effektive Veranstaltung und Produktion zu ermöglichen, ist es wichtig, eine befähigte Person als Koordinator/Koordinatorin zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Die Erstellung eines Organigramms hilft Ihnen, die Verantwortlichkeiten für Ihre Veranstaltung oder Produktion transparent darzustellen und zu kommunizieren (Beispiel siehe Abbildung 2, auf dieser Seite).

Merksatz
Verantwortlichkeiten eindeutig definieren und mittels Organigramm visualisieren.
Abb. 2 Verantwortlichkeiten
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