DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

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Anhang 2 - Kriterien zur Auswahl erforderlicher Qualifikation

Fachinformation: Kriterien zur Auswahl erforderlicher Qualifikation 1/3
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Fachinformation: Kriterien zur Auswahl erforderlicher Qualifikation 2/3
Beispiele für Art und Umfang von Produktionen und Veranstaltungen
Entscheidungshilfen zum Diagramm "Kriterien zur Auswahl der erforderlichen Qualifikation"
KategorieBewertungskriterienBeispieleEinordnung der Produktion
Art der Veranstaltung"Kleine Veranstaltung"
A
  • Laienspiel

  • Kleine Schulaufführung, Lesung

A1
  • Flash-News

  • Börsen-TV

A1
Keine "kleine Veranstaltung"
  • Studioproduktion

  • Sportstudio, Morgenmagazin

A
  • Außenproduktion - Berichterstattung

  • Fußball, Reitturnier

A
  • Berichterstattung von Versammlungen

  • Parteitag, Messen

A
  • Talk, Kleinkunst

  • Presseclub, Talkshows, Kabarett

A
  • Filmproduktion

  • Tatort

A
Länderspezifisches Versammlungsstättenrecht gilt
  • Konzerte

  • Rockpalast, Philharmonie

A2
  • Außenproduktion - Show

  • Frag doch mal die Maus, Volksmusik-Show

A2
  • Kammerspiel, Schauspiel, Oper

A2
Technik im Zuständigkeitsbereich der Beleuchtung
  • Stromverteiler

  • Multicore, Mehrfachsteckdosen

T1
  • Bühnenlicht

  • Scanner, Flächenleuchten, Scheinwerfer

T1
  • Lichtgitter, Traversen, Spotnester

T2
T
  • Einspeisung herstellen

T2
  • Stative

T2
  • Lichteffekte

  • Spiegelkugel

T2
  • Laser

T2
Übertragungstechnik
  • Mikrofonierung

T1
  • Ü-Wagen, SNG-Wagen

T1
T
  • Beschallung

  • Lautsprecher-Cluster

T2
Bühnenbau und Bühnentechnik
  • Aufbau fertiger Tribünenelemente

  • Sportschau

B1
  • Aufbau von Standard-Dekorationen

  • Morgenmagazin, Kleinkunst

B1
B
  • Aufbau von Tribünen aus Systembauteilen

B2
  • Podeste, Türme

B2
  • Dekorationsbau

B2
  • szenische Effekte

  • Nebel, Pyrotechnik

B2
  • maschinentechnische Einrichtungen

  • Kamerakrane, Flugwerke, Versenkeinrichtungen, Drehscheiben

B2
Personen
  • Wenige Personen im Wirkbereich

  • Kleine Studio- oder Theaterproduktion, wie Kochsendungen oder Ähnliches

P1
P
  • Unterwiesene Personen

  • Wenige Mitwirkende

P1
  • Öffentlicher Personenkreis

  • Karnevalsveranstaltung, Open-Air-Konzert

P2
  • Viele Personen im Wirkbereich

  • Studioproduktion mit vielen aktiven Personen

P2
  • Verhalten und Aktionen der Personen schlecht abschätzbar

  • Alkohol, starke Emotionen

P2
  • Kinder

  • Tigerentenclub

P2
  • Personen mit Bewegungseinschränkungen

P2
  • Gefährdende, szenisch bedingte Aktionen

  • Stunts, bewegte Kulissenteile

P2
Fachinformation: Kriterien zur Auswahl erforderlicher Qualifikation 3/3
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
die sich aus § 40 der Musterverordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Muster-Versammlungsstätten-Verordnung - MVStättV) (Fassung: Juni 2005) ergeben:
Betriebszustände
Versammlungsstätten mit:
  • Auf- und Abbau

  • Technischen Proben

  • Wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

  • Generalproben

  • Veranstaltungen

  • Sendungen

  • Aufzeichnungen

Großbühnen1oder Szenenflächen
> 200 m2
oder Mehrzweckhallen
> 5.000 Besucher
Leitung und Aufsicht
durch Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik2
Anwesenheit von mindenstens
1 × Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik2 der Fachrichtung Bühne/Studio oder Halle und
1 × Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik2 der Fachrichtung Beleuchtung
Die Anwesenheit ist nicht erforderlich, wenn
  • die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,

  • diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,

  • von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und

  • die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Bei Szenenflächen
> 50 m2bis ≤ 200 m2
Leitung und Aufsicht
Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung
Anwesenheit von
Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung
oder Mehrzweckhallen
≤ 5.000 Besucher
Die Aufgaben können von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
  • von Auf- und Abbau sowie Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können.

  • von Art oder Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und

  • die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Definition Großbühne: Bühnengrundfläche hinter Bühnenöffnung > 200 m2 (+ weitere Kriterien, siehe § 2 (5) Satz 5 der MVStättV)

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik (VfV) = Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik (und andere, siehe hierzu § 39 der MVStättV)


Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während der Betriebes gewährleisten.
© 2014 VBG - Hamburg; Stand: Juli 2014