Abschnitt 1.8 - 1.8 Dokumentation
Der Gesetzgeber schreibt die Dokumentation der durchgeführten Organisationsmaßnahmen vor. Zumindest Folgendes sollten Sie dokumentieren und nach den vorgegebenen Fristen aufbewahren:
Pflichtenübertragungen
Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung der Maßnahmen
Durchgeführte Unterweisungen
Durchgeführte Prüfungen und Wartungen
Brandschutzordnung
Auftragsvergabe
Abnahmeprotokolle bei Übergabe von Einrichtungen und Leistungen
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung (Vereinbarung/Berichte)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Lärmmessungen
Gefahrstoffkataster
Dienstpläne/Arbeitszeitnachweise.
Dokument betrifft | Aufbewahrungsdauer |
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Pflichtenübertragungen Ausnahmegenehmigungen | Für die Dauer der Wirksamkeit |
Bestellung: Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte | Für die Dauer der Wirksamkeit |
Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin beziehungsweise Betriebsarzt | Bis zur Erstellung eines neuen Berichts, nach Einstellung der Betriebsstätte zwei Jahre |
Ausbildungsmaßnahmen zum Arbeitsschutz | Zwei Jahre |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach mitgeben |
Unterweisungen | Zwei Jahre |
Gefährdungsbeurteilungen | Nach betrieblichen Erfordernissen |
Arbeitszeitnachweise | Zwei Jahre |
Lärm- und Vibrationsmessungen | Dreißig Jahre |
Tabelle 1 Aufbewahrungsfristen für Dokumente
Merksatz |
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Die durchgeführten Organisationsmaßnahmen dokumentieren und die Dokumentationen aufbewahren. |