DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

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Abschnitt 1.8 - 1.8 Dokumentation

Der Gesetzgeber schreibt die Dokumentation der durchgeführten Organisationsmaßnahmen vor. Zumindest Folgendes sollten Sie dokumentieren und nach den vorgegebenen Fristen aufbewahren:

  • Pflichtenübertragungen

  • Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung der Maßnahmen

  • Durchgeführte Unterweisungen

  • Durchgeführte Prüfungen und Wartungen

  • Brandschutzordnung

  • Auftragsvergabe

  • Abnahmeprotokolle bei Übergabe von Einrichtungen und Leistungen

  • Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung (Vereinbarung/Berichte)

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Lärmmessungen

  • Gefahrstoffkataster

  • Dienstpläne/Arbeitszeitnachweise.

Dokument betrifftAufbewahrungsdauer
Pflichtenübertragungen AusnahmegenehmigungenFür die Dauer der Wirksamkeit
Bestellung:
Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte
Für die Dauer der Wirksamkeit
Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin beziehungsweise BetriebsarztBis zur Erstellung eines neuen Berichts, nach Einstellung der Betriebsstätte zwei Jahre
Ausbildungsmaßnahmen zum ArbeitsschutzZwei Jahre
Arbeitsmedizinische VorsorgeBis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach mitgeben
UnterweisungenZwei Jahre
GefährdungsbeurteilungenNach betrieblichen Erfordernissen
ArbeitszeitnachweiseZwei Jahre
Lärm- und VibrationsmessungenDreißig Jahre
Tabelle 1 Aufbewahrungsfristen für Dokumente
Merksatz
Die durchgeführten Organisationsmaßnahmen dokumentieren und die Dokumentationen aufbewahren.