DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.5 - 1.5 Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten

Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten

Stellen Sie sicher, dass die Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten geeignet sind, um die geplanten Veranstaltungen und Produktionen durchführen zu können. Dies gilt für alle Szenenflächen, auch außerhalb von ortsfesten Veranstaltungs- und Produktionsstätten - zum Beispiel das Filmset oder besondere Gastspielorte. Führen Sie deshalb eine Vorabprüfung auf mögliche Gefährdungen oder mangelhafte Infrastruktur durch. Beurteilen Sie dabei unter anderem:

  • Abmessungen von Räumen

  • Lage, Zustand und Kennzeichnung von Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen sowie die Kennzeichnung von Gefahrenstellen

  • Vorhandensein und Kennzeichnung von brandschutztechnischen Ausrüstungen und Einrichtungen der Ersten Hilfe

  • Verfügbarkeit und Eignung von Lager-, Maschinen- und Nebenräumen, Sanitärräumen (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Stellplätzen für Fahrzeuge

  • Technische Ausstattung mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs- und Versorgungseinrichtungen, Durchsage- und Alarmierungseinrichtungen, elektrische Energieversorgung

  • Konstruktion und Festigkeit der baulichen Anlage, Belastbarkeit der Verkehrswege

  • Bauliche Einrichtungen gegen Absturz und herabfallende Gegenstände.

Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen

Sorgen Sie für eine barrierefreie Gestaltung der Arbeits-, Veranstaltungs- oder Produktionsstätte in allen Bereichen, zu denen Menschen Zugang haben müssen. Barrierefreiheit ist gegeben, wenn

  • bauliche und sonstige Anlagen

  • Transport- und Arbeitsmittel

  • Systeme der Informationsverarbeitung

  • akustische, visuelle und taktile Informationsquellen

  • Kommunikationseinrichtungen

für alle Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Siehe auch Kapitel 3.1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten"

Merksatz
Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten im Vorfeld auf Sicherheit und Eignung prüfen.