DGUV Grundsatz 301-002 - Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen

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Abschnitt 3.1 - 3 Nachweis der Randsicherungspfosten
3.1 Allgemeines

Die Tragfähigkeit (hinreichende Festigkeit) von Randsicherungspfosten muss rechnerisch oder durch Versuche nachgewiesen werden. Im rechnerischen Nachweis sind jeweils die Grenzzustände der Beanspruchbarkeiten der Bauteile den Beanspruchungen in Folge der bei den Anforderungen (siehe Abschnitt 2) beschriebenen Einwirkungen gegenüber zu stellen. Der Teilsicherheitsbeiwert für Beanspruchungen ist mit γF = 1,5 anzunehmen. Die Teilsicherheitsbeiwerte der Beanspruchbarkeiten ergeben sich aus den werkstoffbezogenen Normen (z. B. DIN EN 1993-1-1 für Stahl).

Werden Versuche vorgenommen um festzustellen, ob eine hinreichende Festigkeit vorliegt, müssen Stoßbelastungen mittels Pendelschlag oder freien Fall an den kritischen Stellen (siehe Abschnitt 3.3) aufgebracht werden.

Die im Folgenden erwähnten Angaben zum Versuchsaufbau und zur -Durchführung berücksichtigen auch Lastkombinationen, die eine Windbelastung einbeziehen, z. B. "Arbeitswind" nach DIN EN 13374.

Die Lasten, die aus dem Randsicherungssystem an die tragende Konstruktion weiterzuleiten sind, müssen nachgewiesen werden.

Neben den Auflagerreaktionen infolge der äußeren Beanspruchungen sind systembedingte Stabilisierungskräfte aus Spannelementen (z. B. bei Einbau von Zurrgurten oder vorgespannten Stahlseilen) des Randsicherungssystems zu berücksichtigen.

Diese Lasten sind beim Entwurf der tragenden Konstruktion zu berücksichtigen.