DGUV Grundsatz 301-002 - Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen

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Abschnitt 2 - 2 Anforderungen an Randsicherungssysteme und ihre Bauteile

Randsicherungssysteme müssen aus Randsicherungspfosten und zwischen ihnen aufgespannten Schutznetzen bestehen. Die Feldlänge (Pfostenabstand) darf 10 m nicht überschreiten.

Die Konstruktionslänge der Pfosten ist so zu wählen, dass das nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers errichtete System an der tiefsten Stelle des Systems noch eine Höhe von mindestens 1,50 m aufweist. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss bei der Prüfung als Dokument vorliegen.

Die Höhenangabe bezieht sich auf den Abstand zwischen der Arbeitsfläche und dem oberen Randseil des Netzes.

Dabei muss das System in der Lage sein, eine gegen das Netz fallende Person zurückzuhalten oder aufzufangen und somit einen tieferen Absturz zu verhindern.

Dies ist für den Anwendungsbereich dieser Grundsätze gegeben, wenn das System an jeder Stelle in der Lage ist, eine kinetische Energie von mindestens 500 J aufzunehmen. Wird ein Einsatz laut Angabe in der Aufbau- und Verwendungsanleitung auch an geneigte Dachflächen mit einem Neigungswinkel 5° ≤ ⍺ ≤ 22,5° vom Hersteller vorgesehen, ist darüberhinausgehend eine Kapazität von 1100 J im Bereich 0,3 m über der Arbeitsfläche erforderlich.

Besonderheiten an Gebäudeecken oder beim Endfeld des Randsicherungssystems sind zu beachten.

Die für die Bauteile des Systems verwendeten Werkstoffe müssen den Angaben in der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" entsprechen.

Um angesichts großer Windangriffsflächen die Nutzungssicherheit des Systems während der Nutzungsdauer zu gewährleisten und um insbesondere in Bereichen mit öffentlichem Verkehr eine Gefährdung von Passanten und Passantinnen zu vermeiden, sind Beanspruchungen infolge Wind bei der Bemessung einzubeziehen wie auch das mögliche Herabfallen von Kleinmaterial konstruktiv zu verhindern.