32014R0157 - Delegierte Verordnung (EU) 157/2014

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website

OJ-L 052 vom 21.02.2014, S. 0001 - 0002

(CELEX Nummer 32014R0157)

Link zum Dokument

- originaler Rechtsakt -

Daten

Datum des Dokuments:

30.10.2013

Datum des Inkrafttretens:

24.02.2014

Datum der Veröffentlichung +3 Siehe Art. 2

Datum der Benachrichtigung:

Außerkrafttreten:

Datum der Umsetzung:

Datum der Unterzeichnung:

Verbindliche Sprache

Klassifikation

EUROVOC-Deskriptor:

Website

Baustoffe

Informationszugang

technische Beschreibung

Sachgebiet:

Protokoll zu Irland/Nordirland

Binnenmarkt - Grundsätze

Code Fundstellennachweis:

Industriepolitik und Binnenmarkt; Binnenmarkt: Angleichung der Rechtsvorschriften; Andere Gebiete der Rechtsangleichung

Sonstige Informationen

Autor:

Europäische Kommission

Form:

Delegierte Verordnung

Adressat:

Ergänzende Informationen:

Verfahren

Verbindungen zwischen Dokumenten

Vertrag:

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2008)

Rechtsgrundlage:

32011R0305

A07P3

A60PTB)

Geänderte Rechtsakte:

Alle konsolidierten Fassungen:

Die Rechtsakte betreffendes Urteil:

Zitierte Rechtsakte:

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. (1)

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht, die für dieses Produkt ausgestellt wurde, in Verkehr gebracht wird. Eine Abschrift dieser Leistungserklärung ist entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen.

  2. (2)

    Nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Bedingungen für die elektronische Verarbeitung der Leistungserklärungen festzulegen, damit sie auf einer Website zur Verfügung gestellt werden können. Diese Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Leistungserklärungen im Internet ermöglichen die Nutzung neuer Informationstechnologien und die Verringerung der Kosten für Hersteller von Bauprodukten und das Baugewerbe insgesamt.

  3. (3)

    Unter Berücksichtigung der möglichen spezifischen Erfordernisse der Abnehmer von Bauprodukten, insbesondere der dazu zählenden Kleinstunternehmen und vor allem derjenigen, die auf Baustellen ohne Internetanschluss tätig sind, sollte dieser delegierte Rechtsakt nicht dahin gehend erweitert werden, dass Abweichungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten sind.

  4. (4)

    Um sicherzustellen, dass die elektronische Form einer Leistungserklärung für ein bestimmtes Bauprodukt leicht zu identifizieren ist, sollten die Hersteller jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, der gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung anzugeben ist, mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpfen.

  5. (5)

    Damit der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung von Leistungserklärungen verringert und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Angaben kontinuierlich sichergestellt werden kann, sollte die elektronische Fassung einer Leistungserklärung nicht mehr geändert werden, sobald sie online zur Verfügung gestellt wurde, und sie sollte mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zugänglich bleiben oder für einen anderen Zeitraum, der aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 anzuwenden ist.

  6. (6)

    Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, sollte gewartet und erhalten werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass sie kontinuierlich zugänglich ist und nicht aufgrund von technischen Störungen nicht mehr verfügbar ist.

  7. (7)

    Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, sollte für die Abnehmer von Bauprodukten kostenlos zugänglich sein. Diese Abnehmer sollten darauf hingewiesen werden, wie sie auf die Website und die elektronische Fassung der Leistungserklärung zugreifen können.

  8. (8)

    Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Baugewerbes insgesamt sollten Wirtschaftsakteure, die Leistungserklärungen bereitstellen und dafür zur Vereinfachung neue Informationstechnologie nutzen möchten, sobald wie möglich in diese Lage versetzt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: