DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 8.1 - 8 Organisatorische Schutzmaßnahmen
8.1 Beschäftigungsbeschränkungen

Besondere Vorsicht ist bei Schwangeren und stillenden Müttern geboten. Für Schwangere besteht wegen der bestehenden Embryotoxizität und des Verdachts auf eine tumorfördernde bzw. kanzerogene Wirkung von PCB-Kongeneren ein Beschäftigungsverbot. Für stillende Mütter besteht ein Beschäftigungsverbot, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten ist.


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Siehe hierzu Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz.

Des Weiteren bestehen Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (bis 18 Jahren). Grundsätzlich dürfen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nur dann ausgesetzt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.

In der Regel sind damit Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Information für Jugendliche nur dann möglich, wenn dies unabdingbarer Teil ihrer Berufsausbildung ist.


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Siehe hierzu auch § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.