DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 6 - 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Für Tätigkeiten mit PCB hat der Unternehmer die bestehende Gefährdung der Beschäftigten zu ermitteln und aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das anzuwendende Arbeitsverfahren und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 6 GefStoffV). Dabei sind die inhalative, dermale und orale Aufnahme zu berücksichtigen.

Beispielsweise ist bei der Gebäudesanierung die inhalative Exposition hauptsächlich durch PCB-haltige Stäube gegeben. Diese können beim Entfernen der Materialien entstehen oder durch "Liegestäube" freigesetzt werden.

Arbeitsverfahren, die zu einem unmittelbaren Hautkontakt oder zur Freisetzung von PCB-haltigen Dämpfen oder Stäuben führen, sollten vermieden werden. Bei der Annahme von Aufträgen sind zur Ermittlung der Gefährdung die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen zu berücksichtigen. Der Auftraggeber/Arbeitgeber hat den Auftragnehmer über Gefahrenquellen und spezifische Gefahrenquellen zu informieren.


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Siehe hierzu auch § 5 Abs. 3 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1), § 15 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung, TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" und Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128).

Die Beschäftigten dürfen die Arbeiten erst aufnehmen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.


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Zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) sowie bei Umbaumaßnahmen in PCB-belasteten Bereichen siehe auch TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen".

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. In der Dokumentation sind insbesondere die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen und die durchzuführenden Maßnahmen anzugeben. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen.

Hilfestellungen, die zur Gefährdungsbeurteilung verwendet werden können, sind im Abschnitt 10 "Zusätzliche Hinweise zu Schutzmaßnahmen bei ausgewählten Tätigkeiten und Anwendungsbereichen" aufgeführt.

Für die Bewertung der Gefährdung durch PCB-belastete Baustoffe und Bauteile in Gebäuden werden die Leit-Kongenere in der Raumluft nach VDI 4.300 Blatt 2 bestimmt und daraus nach dem LAGA-Verfahren eine Gesamt-Belastung ermittelt. Bei einer Gesamt-Belastung nach LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) oberhalb 1.000 ng PCB/m3 wird zusätzlich PCB 118 in der Raumluft bestimmt, sofern höherchlorierte PCB die Kontamination verursachen.

Feststellung des Sanierungsbedarfs und Verhaltensregeln für den Aufenthalt in PCB-belasteten Räumen:

  • Raumluftkonzentrationen unterhalb von 300 ng PCB/m3 Luft für die Leit-Kongenere sind als langfristig tolerabel anzusehen (Vorsorgewert/Sanierungsleitwert nach PCB-Richtlinie).

  • Bei Raumluftkonzentrationen zwischen 300 und 3.000 ng PCB/m3 Luft für die Leit-Kongenere sowie zwischen der Nachweisgrenze und 10 ng/m3 für PCB 118 ist die PCB-Quelle festzustellen und möglichst zu beseitigen. Zwischenzeitlich ist durch regelmäßiges Lüften und gründliche Reinigung der Räume eine Verminderung der PCB-Konzentration in der Raumluft anzustreben. Der Erfolg dieser Maßnahme ist durch Wiederholungsmessungen zu belegen.

  • Bei Raumluftkonzentrationen oberhalb von 3.000 ng PCB/m3 Luft für die Leit-Kongenere (Interventionswert für Sofortmaßnahmen nach PCB Richtlinie) oder oberhalb 10 ng/m3 für PCB 118 sind zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken in diesen Räumen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden (z. B. Bau- und Bauaufsichtsbehörden für baurechtliche Aspekte sowie staatlicher Arbeitsschutz und gesetzlicher Unfallversicherungsträger für die Arbeitsschutzbelange) unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen. Zusätzliche Maßnahmen zur Expositionsminderung können z. B. technische Lüftung oder die Begrenzung der Expositionszeit (z. B. bei Räumen, die nur kurzzeitig betreten werden müssen) sein. Nähere Informationen zur Berechnung der Begrenzung der Expositionszeit sind in Anhang 5 enthalten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss geprüft und dokumentiert werden.